EuGH ebnet Weg für Rückabwicklung von LV- und Rentenversicherungen

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die  Rechte von Versicherungskunden, die ihren Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag nach 2008 abgeschlossen haben, heute gestärkt (Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Dezember 2019, Az. C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18) . Der EuGH hat klargestellt, dass die Zahlung allein des Rückkaufswertes im Falle eines Widerrufs aufgrund einer fehlerhaften Belehrung eine Benachteiligung des Verbrauchers darstellt.

Das Urteil des EuGH stärkt die Rechte von Versicherungskunden.

Hintergrund des Urteils war eine Reihe von Rechtsstreitigkeiten in Österreich zwischen Versicherungsunternehmen und Kunden. Gerichte in Salzburg und Wien hatten die obersten EU-Richter um Rat gefragt, wie geltendes europäisches Recht auszulegen sei. Das Urteil hat allerdings auch Auswirkungen für Deutschland.

Nach deutscher Rechtslage muss ein Versicherer in einem solchen Fall in der Regel nur den Rückkaufswert erstatten. Aus Sicht der Verbraucherschützer dürfte die deutsche Regelung daher europarechtswidrig sein.

Was das konkret für Versicherungskunden in Deutschland bedeutet, bleibt abzuwarten. „Nach unserer Auffassung kann das heutige Urteil nur eines bedeuten: Im Falle eines Widerrufes müssen Verbraucher alle ihre eingezahlten Prämien zurückerhalten“, fordert allerdings Kerstin Becker-Eiselen, Versicherungsexpertin der Verbraucherzentrale Hamburg.

Haben Versicherer die Kunden jahrelang unzureichend über ihr Rücktrittsrecht aufgeklärt?

Auch in einem zweiten Punkt hat der EuGH heute verbraucherfreundlich geurteilt: Verbraucherinnen und Verbraucher, die ihren Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag zwischen 1995 und 2007 abgeschlossen haben und vom Versicherer über ihr Rücktrittsrecht belehrt worden sind, können diesen Vertrag möglicherweise rückabwickeln.

Jahrelang hatten Versicherer ihre Kunden nicht darüber aufgeklärt, in welcher Form der Rücktritt von einer Lebens- und Rentenversicherung zu erfolgen hat. Laut EuGH-Urteil ist ein entsprechender Hinweis aber zwingend erforderlich, wenn in den nationalen Gesetzen eine bestimmte Form für die Rücktrittserklärung vorgeschrieben ist.

Die deutsche Fassung des Paragrafen 8 Absatz 5 Versicherungsvertragsgesetz (VVG, alte Fassung, hier war der Rücktritt bis 2007 geregelt) nannte nicht ausdrücklich eine bestimmte Form der Rücktrittserklärung. Allerdings musste gemäß dieser Regelung in der Rücktrittsbelehrung ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass eine „rechtzeitige Absendung“ der Erklärung erforderlich ist.

Daraus lässt sich nach Einschätzung der Verbraucherschützer ein Schrift-bzw. Textformerfordernis (je nach Zeitpunkt der Erklärung) ablesen. Laut heutigem EuGH-Urteil hätte auf das Erfordernis der Schrift- bzw. Textform hingewiesen werden müssen. Damit könnten Kunden ihre Verträge nachträglich rückabwickeln, schlussfolgern die Verbraucherschützer.

„Viele Kunden dürften von diesem Urteil profitieren. Für Betroffene kann es um richtig viel Geld gehen. Wir raten allen Verbraucherinnen und Verbraucher, ihre Verträge von unabhängiger Stelle auf die Möglichkeit eines Rücktritts prüfen zu lassen“, so Becker-Eiselen.

„Allerdings wird die Durchsetzung des Anspruchs nicht ohne Gegenwehr und im Falle einer Klage nicht risikolos sein.“ Der EuGH hat jetzt auch darüber hinaus europarechtlich klargestellt, dass eine Kündigung einer Rückabwicklung nicht im Wege steht. Die Verbraucherschützer gehen davon aus, dass Verträge zahlreicher Unternehmen von dem EuGH-Urteil betroffen sind.

Hintergrund des Urteils war eine Reihe von Rechtsstreitigkeiten in Österreich zwischen Versicherungsunternehmen und Kunden. Gerichte in Salzburg und Wien hatten die obersten EU-Richter um Rat gefragt, wie geltendes europäisches Recht auszulegen sei. (dr)

Foto: Shutterstock

Weitere Artikel
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
0 Comments
Inline Feedbacks
View all comments