Überlegungsfrist bei fristloser Kündigung

Suspendiert der Unternehmer den Vertreter unberechtigt von der Tätigkeit, kann der Vertreter fristlos kündigen. Damit die außerordentliche Kündigung wirksam ist, muss er jedoch die Überlegungsfrist wahren.

Gastbeitrag von Jürgen Evers, Evers Rechtsanwälte für Vertriebsrecht

Jürgen Evers: „Die Entscheidung ist abzulehnen. Der Senat hat sich nicht mit einer streitigen Frage auseinandergesetzt.“

Hierbei wird bei Vertreterverträgen regelmäßig ein Monat angesetzt. Das OLG Frankfurt am Main hatte zu entscheiden, wann eine solche Überlegungsfrist anläuft.

Der Streitfall

Dem Streitfall lag eine unter anderem auf Schadensersatz und Ausgleich gerichtete Klage des Vertreters zugrunde. Der beklagte Unternehmer hatte dem Vertreter am 25. August ordentlich gekündigt und zugleich von der Tätigkeit freigestellt.

Der Vertreter sah die Freistellung als unberechtigt an. Er hätte sie allenfalls akzeptiert, wenn er eine Freistellungsvergütung erhalte. Der Vertreter forderte den Unternehmer auf, zu erklären, dass er seiner Tätigkeit wieder ungehindert nachgehen könne.

Dieser verteidigte die Freistellung am 17. Oktober und verwies darauf, dass der Vertreter eine umfassende Vergütung erhalte, die den Verdienstausfall vollständig ersetze.

Letzte Nachfrist am 23. Oktober

Im Antwortschreiben bekräftigte der Vertreter, auf einer Entschädigung aller Einnahmeverluste bestehen zu müssen, weil er auf die Umsätze der ihm nachgeordneten Vermittler keinen Einfluss mehr nehmen könne.

Er setzte eine letzte Nachfrist auf den 23. Oktober, die Erklärung nachzuholen und drohte anderenfalls die außerordentliche Kündigung an. Das OLG sah die nach erfolglosem Verlauf am 24. Oktober ausgesprochene Kündigung des Vertreters als unwirksam an.

Die darauf vom Unternehmer wegen Aufnahme einer Konkurrenztätigkeit des Vertreters erklärte Kündigung sah es dagegen als wirksam an. Die Entscheidung stützte der Senat auf folgende Erwägungen.

Seite zwei: Die Urteilsbegründung

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