Verwaltungsgericht verbietet Vermittlern direkte Provisionsabgabe!

Dabei könne der Makler sich nicht auf die Ausnahmebestimmungen des Paragrafen 48 b Abs. 1 Satz 1 VAG berufen, wonach die Sondervergütung zulässig ist, wenn sie zu einer dauerhaften Prämienreduzierung oder Leistungserhöhung bei dem Versicherungsnehmer führt.

Denn eine dauerhafte Prämienreduzierung für den Kunden komme nicht in Betracht, weil diese nur vom Versicherer gewährt werden könne. Damit folgt das Gericht der Auffassung der BaFin.

Provisionsabgabe bewirkt Fehlanreiz

Auch eine dauerhafte Leistungserhöhung sei ohne Mitwirkung des Versicherers nicht möglich. Darüber hinaus bewirke die Provisionsabgabe durch den Makler einen unzulässigen Fehlanreiz.

Würde nämlich nicht gleichzeitig die Versicherungsprämie reduziert, könne der Kunde versucht sein, für ihn ungünstige Versicherungsverträge abzuschließen, um den wirtschaftlichen Vorteil der Provisionsweitergabe zu erhalten, obwohl damit keine dauerhafte Reduzierung der Versicherungsprämie eintrete.

Seite vier: Kommentar zum Urteil

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