Verwaltungsgericht verbietet Vermittlern direkte Provisionsabgabe!

Die Entscheidung ist abzulehnen, soweit über die aufsichtsrechtliche Fragestellung entschieden worden ist.

Denn indem die BaFin das Verhalten eines Versicherungsvermittlers zum Anlass nehmen kann, einen Missstand bei den Versicherern festzustellen, die mit dem Makler zusammenarbeiten, um dann diese Zusammenarbeit zu untersagen, sanktioniert die BaFin einen Versicherungsvermittler, dessen Verhalten nach Auffassung der zuständigen IHK zulässig ist. Eine Verständigung zwischen BaFin und IHK ist hier notwendig.

Weiter stellt sich die Frage der Verhältnismäßigkeit der aufsichtsrechtlichen Maßnahme der BaFin. Um festzustellen, ob die aufsichtsrechtliche Maßnahme verhältnismäßig ist, hätte ermittelt werden müssen, welche Nachteile für die Versichertengemeinschaft zu befürchten sind.

Auslegung der Ausnahmebestimmungen nicht haltbar

Auch mit der Frage, ob mildere Maßnahmen als das Verbot einer Zusammenarbeit zur Vermeidung der Nachteile in Betracht gekommen wären hat sich das Gericht nicht befasst.

Ferner ist dem Rundschreiben der BaFin 11/2018 vom 17. Juli 2018 „zur Zusammenarbeit mit Versicherungsvermittlern sowie zum Risikomanagement im Vertrieb“ nicht zu entnehmen, dass schon gerichtlich ungeklärte Zweifel über Gesetzesverstöße von Versicherungsvermittlern die Versicherer dazu anhalten sollen, die Vertragsbeziehung mit dem Vermittler zu beenden.

Vor allem ist zu bemängeln, dass die Auslegung der Ausnahmebestimmungen der Vorschrift des Paragraf 48 b VAG nicht haltbar ist.

Seite fünf: Wann kann Provisionsabgabe verwendet werden?

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