Wechselempfehlungen: Was Berater beachten müssen

Die aufsichtsrechtliche Pflicht zur Erstellung für Vergleichsberechnungen ergibt sich für Banken und sonstige WpHG-Institute bereits jetzt aus der Gesetzeslage nach MiFID II (Paragraf 64 Abs. 9 WpHG i.V.m. Art. 54 Abs. 11 DelVO). Für freie Vermittler nach der Gewerbeordnung hingegen ist die Erstellung von Vergleichsberechnungen für den Kunden in Ausstiegs- und Wechselkonstellationen bislang keine explizite Pflicht.

Die Finanzdienstleister sollten dieses Thema aber schon im eigenen Interesse nicht nur durch die aufsichtsrechtliche Brille, sondern auch haftungsrechtlich betrachten: Die Kosten-Nutzen-Analyse kann dem Kunden auch als besondere Serviceleistung präsentiert werden, mit der sich der Vermittler von seiner unmittelbaren Konkurrenz abheben kann. Transparenz, Verständnis und die Zufriedenheit des Kunden mit der Wechsel-Empfehlung werden mit der Kosten-Nutzen-Analyse erhöht.

Wirtschaftliche Verbesserung durch den Wechsel lässt sich nicht vorhersagen

Durch die Erfüllung der aufsichtsrechtlichen Pflicht wird zudem ein auch der Höhe nach gegebenenfalls erheblicher Schadensersatzanspruch vermieden. Natürlich ist auch bei der Vergleichsbetrachtung auf den Prognose-Charakter hinzuweisen. Ob durch den Wechsel tatsächlich eine wirtschaftliche Verbesserung eintritt, wird sich in den wenigsten Konstellationen sicher vorhersagen lassen. Diese Unsicherheit ist aber aus der Diskussion um ex-ante-Kostenausweise zur Genüge bekannt.

Kommt es also zu einer Umschichtungsempfehlung zum Verkauf und Kauf innerhalb eines Beratungsgespräches, ist es für Finanzanlagenvermittler sinnvoll und für WpHG-Institute zwingend, eine Vergleichsberechnung zu erstellen, diese zu dokumentieren und dem Kunden zu erklären.

Autorin Denise Primus ist Rechtsanwältin bei Schlatter Rechtsanwälte Steuerberater, Heidelberg.

Foto: Schlatter Rechtsanwälte Steuerberater/Shutterstock

 

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