„Wettbewerbsgrundsätze“ der Krankenkassen kein Grund für Laufpass!

Ob eine Krankenkasse einem Vertreter fristlos kündigen darf, weil die Provision für die Mitgliederwerbung die nach den Wettbewerbsgrundsätzen zulässige Höhe überschreitet, hatte das OLG Celle zu entscheiden. Der Vertreter klagte auf Zahlung und erhielt Recht. Die Evers Kolumne.

Begründung

Der Senat begründete seine Entscheidung u.a. wie folgt. Die Kündigung sei unwirksam. Ein wichtiger Grund liege nur vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung bis zur vereinbarten Vertragsbeendigung oder dem Ablauf der Frist zur ordentlichen Kündigung nicht zugemutet werden kann.

Könne der Vertretervertrag vereinbarungsgemäß nicht ordentlich gekündigt werden, seien an den wichtigen Grund strenge Anforderungen zu stellen.

Damit der vereinbarte Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts nicht auszuhebeln ist, müsse der wichtige Grund in einem Verhalten des zu Kündigenden liegen, das auch unter Berücksichtigung der Unkündbarkeit die sofortige Vertragsbeendigung rechtfertige.

Wann die außerordentliche Kündigung berechtigt ist

Dabei dürften die Umstände aber nicht bereits bei Vertragsschluss bekannt gewesen sein. Auch Umstände, die nicht aus der Risikosphäre des gekündigten Vertreters stammen, rechtfertigten regelmäßig keine außerordentliche Kündigung. Das gelte besonders für Gründe, die aus der Risikosphäre des kündigenden Unternehmers stammen oder von diesem zu vertreten sind.

Eine außerordentliche Kündigung sei in diesen Fällen nur berechtigt, wenn trotz umfassender Berücksichtigung aller Interessen und Belange des zu Kündigenden und des Vertragszwecks dem Kündigenden eine Fortsetzung des Vertrags, selbst zu geänderten Bedingungen, bei objektiver Würdigung unter keinen Umständen mehr zumutbar sei.

Keine gesetzliche Änderung

Eine gesetzliche Krankenkasse, die sich darauf berufe, dass die Wettbewerbsgrundsätze der Aufsichtsbehörden die Zahlung vereinbarter Betreuungsprovisionen verböten, könne keine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigen. Zum einen habe die Neufassung der Wettbewerbsgrundsätze keine Änderung der Rechtslage mit sich gebracht.

Zum anderen handele es sich bei den Wettbewerbsgrundsätzen lediglich um eine Interpretation des gesetzlichen Handlungsrahmens durch die Aufsichtsbehörde der gesetzlichen Krankenversicherung.

 

Seite 2: Provisionszahlungen nicht per se unmöglich

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