Wintereinbruch: Diese Pflichten haben Eigentümer und Mieter

Der Winter ganz Deutschland im Griff: Selbst in schneearmen Regionen und Städten wie Köln bleibt die weiße Pracht auf Straßen und Gehsteigen liegen. Die Winterlandschaft bringt Verpflichtungen für Hauseigentümer oder Mieter mit sich – zum Beispiel die gesetzliche Pflicht zum Schneeräumen. Auch versicherungstechnisch ist das Räumen und Streuen des Gehwegs relevant.

 

Des einen Freud, des anderen Leid. Wenn Schnee und Eis fallen, haften Eigentümer für die Sicherheit. Und auch Mieter müssen räumen – allerdings muss dies ausdrücklich im Mietvertrag geregelt sein.

 

Für die Schneeräumung gibt es klare gesetzliche Vorgaben: Gehwege müssen in einer Breite von 1,5 Metern von der weißen Pracht befreit werden. Zudem ist das Bestreuen des Trottoirs mit abstumpfenden Stoffen wie Sand oder Streusplit erforderlich.

Klare Regeln bei Schnee und Glatteis

Sind die Gehwege schmaler, gilt die Räumpflicht für die gesamte Breite. Mit der Beseitigung von Schnee und Glätte ist spätestens um 7.00 Uhr zu beginnen, ab 20.00 Uhr können die Arbeiten eingestellt werden.

Allerdings: Selbst bei frühmorgendlicher Räumung kann bei anhaltendem oder wieder einsetzendem Schneefall und Vereisung die Räumpflicht auch im Laufe des Tages wieder einsetzen. Die detaillierten Vorgaben, wann, wo und wie zu räumen ist, findet man in den Ortssatzungen der Städte und Gemeinden.

 

Seite 2: Eigentümer haftet für Gehwegsicherheit

 

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