Basistarif nur als Ultima Ratio

Daher eignet sich der Basistarif nicht als Auffangtarif für Versicherte, die ihren Beitrag reduzieren wollen. Vielmehr bietet er sich für Versicherte an, die im Sinne des Sozialrechts als hilfebedürftig gelten, da der Beitrag dann auf die Hälfte des GKV-Höchstbeitrags gedeckelt ist.

In besonders schlimmen Fällen übernimmt der Sozialhilfeträger einen weiteren Teil oder sogar den kompletten Beitrag. Ende 2019 waren etwas mehr als 19.000 hilfebedürftig, was etwa 60 % der Basistarifversicherten entspricht. Hiervon waren rund 4.000 mit drei und mehr Monatsbeiträgen im Rückstand.

Für die hilfebedürftigen Versicherten ist das von der Bundesregierung angedachte Rückkehrrecht daher aus Kundensicht zielführend. Um Ausnutzungstendenzen zu Lasten der übrigen Versichertengemeinschaft zu verhindern, sollte dieses Rückkehrrecht allerdings zeitlich befristet gelten.

Noch besser wäre es, wenn die Politik für einen begrenzten Zeitraum die Hälfte des Normaltarifs der Hilfsbedürftigen übernehmen würde. Dies wäre zum einen vermutlich für den Staat finanziell günstiger und für die Betroffenen aus Absicherungssicht angesichts der Corona-Pandemie vorteilhafter.

Hilfreich wäre es zudem, wenn die Politik im Zuge der Corona-Maßnahmen eine alte Forderung unsererseits umsetzt und den Standardtarif auch für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 2008  in die PKV gewechselt sind, dauerhaft wieder öffnet.

Nach unseren Erkenntnissen liegt der Beitrag im Standardtarif durchschnittlich bei etwa 300 Euro und damit deutlich unterhalb des GKV-Höchstbeitrags. Ein Wechsel in den Standardtarif ist in der Regel jedoch erst ab Alter 65 möglich, stellt aber für Versicherte mit Zahlungsschwierigkeiten im Rentenalter eine wirkungs- und daher sinnvolle Alternative dar.

Vor diesem Hintergrund ist der Vorschlag des Bundes der Versicherten (BdV), den Zugang zum Standardtarif befristet auch für jüngere Versicherte zu öffnen, durchaus eine Überlegung wert. 

Foto: Assekurata

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