Stille Nächte: Die neuen Corona-Regeln

Stille Nacht: Corona zwingt uns zu drastischen Veränderungen zu Weihnachten.

Ab dem 16. Dezember heißt es: Schulen zu, Geschäfte dicht, örtliche Ausgangssperren und Alkoholverbot. Zudem werden die Kontaktbeschränkungen für den Jahreswechsel nun doch nicht gelockert, das Böllern unterbleibt. Dafür dürfen sich an den drei Weihnachtstagen Familien im engsten Rahmen treffen. Die Ergebnisse der gestrigen Corona-Runde für die Weihnachtszeit und den Jahreswechsel hat die Arag zusammengefasst.

Weihnachten und Silvester

Private Treffen bleiben weiterhin auf fünf Personen aus maximal zwei Haushalten beschränkt, Kinder unter 14 Jahren nicht mitgezählt. Nur für die Weihnachtstage vom 24. bis zum 26. Dezember wollen die Länder in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen Treffen mit vier über den eigenen Haushalt hinausgehenden Personen aus dem engsten Familienkreis zulassen.

Auch hier zählen Kinder unter 14 Jahren zählen nicht mit. Dagegen werden die Ausnahmen für Silvester wieder aufgehoben. Der Jahreswechsel darf nur mit maximal fünf Personen verbracht werden. Außerdem gilt ein generelles Versammlungsverbot in der Öffentlichkeit.

Böller werden nicht verkauft

Die Kommunen können zudem auf öffentlichen Plätzen das Abfeuern von Silvesterböllern verbieten. Einen Verkauf von Knallern und Raketen gibt es in diesem Jahr nicht. Auch vom privaten Feuerwerk wird dringend abgeraten, um das Gesundheitssystem durch typische Böller-Verletzungen nicht noch weiter zu belasten.

Schulen und Kitas zu

Die Präsenzpflicht an den Schulen soll ab dem 16. Dezember bis zum 10. Januar 2021 aufgehoben oder die Schulen geschlossen werden. Die Einzelheiten regeln die Bundesländer.

Es soll aber eine Notbetreuung angeboten werden und die Schüler müssen – solange keine Ferien sind – am heimischen Schreibtisch digital büffeln. Für Abschlussklassen kann es Ausnahmeregelungen geben.

Damit folgt die Corona-Runde den Empfehlungen der Nationalen Akademie der Wissenschaften, Leopoldina. Auch Kita-Kinder sollen möglichst zu Hause bleiben und nur im äußersten Notfall die Betreuung ihres Kindergartens in Anspruch nehmen.

Einen dringenden Appell gab es in diesem Zusammenhang an Reisefans: Die Ferientage sollten nicht dazu genutzt werden, einen ausgiebigen Weihnachtsurlaub anzutreten. Es besteht zwar kein Reiseverbot, aber nach der Rückkehr gelten harte Quarantäne-Regeln.

Einzelhandel und Dienstleistungsbranche

Wer noch keine Weihnachtsgeschenke gekauft hat, muss sich sputen: Alle Geschäfte, die nicht der Grundversorgung dienen, müssen ihre Türen ab dem 16. Dezember wieder schließen.

Gleichwohl hat Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier von einem Run auf die Innenstädte und Geschäfte bereits abgeraten. Sein Tipp: „Man kann auch Gutscheine unter den Weihnachtsbaum legen.“

Wie im Frühjahr sind nun auch wieder Friseure, Massage-Praxen und Tattoo-Studios sind von der Schließung betroffen. Lebensmittelgeschäfte, Wochenmärkte, Drogerien, Apotheken und Tankstellen und weitere Geschäfte der Grundversorgung bleiben aber auf.

Ebenso dürfen Abhol- und Lieferdienste weitermachen. Immerhin: Der Weihnachtsbaumverkauf bleibt bis zum Fest erlaubt.

Ausgangssperren

Über die bundesweiten Maßnahmen hinaus bleibt es bei der bereits beschlossenen Hotspotstrategie. In Bundesländern mit besonders hoher Inzidenz wie etwa Bayern, Baden-Württemberg oder Sachsen wurden deshalb bereits nächtliche Ausgangssperren verhängt. Die gelten auch an den Festtagen und Silvester.

In anderen Ländern wie etwa Hessen gibt es lokale Ausgangssperren in Kreisen, die mehr als 200 Infektionen pro 100.000 Einwohnern aufweisen. Arzt- oder Gottesdienst-Besuche sowie der Weg zur Arbeit sind von den Ausgangssperren ausgenommen.

Alkoholverbot in der Öffentlichkeit

Angesichts geschlossener Weihnachtsmärkte hatten findige Gastronomen kurzerhand Glühwein-to-go angeboten. Das Angebot fand offenbar großen Anklang.

Die Folge: Vielerorts gab es wahre Glühwein-Wanderungen, bei denen größere Personengruppen von Stand zu Stand zogen. Um dies zu verhindern, gilt ab Mittwoch ein Alkoholverbot in der Öffentlichkeit; Verstöße werden mit Bußgeldern bestraft. (dr)

Foto: Shutterstock

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