Reiserücktritt aufgrund von Covid-19

"Wer aktuell eine Reise bucht, ist mit einer Reiserücktrittkosten- und Abbruchversicherung nicht in jedem Fall abgesichert."

Viele Länder öffnen derzeit ihre Grenzen und wollen deutsche Touristen wieder ins Land lassen. Doch 13o Länder gelten nach wie vor als Risikogebiete. Vor dem Hintergrund der immer noch grassierenden Corona-Pandemie erklärt der Bund der Versicherten (BdV), was bei Reiseversicherungen zu beachten ist.

Viele Länder lockern derzeit die Einreisebeschränkungen, das Auswärtige Amt nimmt die Reisewarnungen immer mehr zurück. Wer jetzt Reisepläne schmiedet, stellt sich auch die Frage nach einer möglichen Absicherung für den Fall der Fälle.

„Wer aktuell eine Reise bucht, ist mit einer Reiserücktrittskosten- und Abbruchversicherung nicht in jedem Fall abgesichert“, sagt Bianca Boss, Pressesprecherin beim Bund der Versicherten e. V. (BdV).

Die Reiserücktrittsversicherung zahlt, wenn aus wichtigem (unvorhersehbaren) Grund eine gebuchte Reise nicht angetreten werden kann und der Reiseveranstalter Stornogebühren fordert. Wichtige Gründe in diesem Sinne sind dabei ein schwerer Unfall oder eine unerwartet schwere Erkrankung der versicherten Person, eines Familienmitglieds oder einer mitreisenden Person.

Wichtige Gründe liegen auch oft vor, wenn eine Schwangerschaft oder Impfunverträglichkeit die Reise unmöglich macht, wenn ein Familienmitglied oder eine mitreisende Person stirbt oder wenn das Eigentum der versicherten Person zum Beispiel durch einen Brand oder Einbruch stark beschädigt wurde.

Viele Versicherer übernehmen die Kosten auch, wenn die versicherte Person vor der Reise den Arbeitsplatz verliert oder nach Arbeitslosigkeit einen neuen Job gefunden hat oder auch aus konjunkturellen Gründen – wie jetzt vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie – bei Vereinbarung von Kurzarbeit.

Spricht das Auswärtige Amt erneut eine Reisewarnung für das ausgewählte Reiseland aus, besteht auch ohne Reiserücktrittsversicherung keine Gefahr, auf den Stornokosten sitzenzubleiben. Wird eine offizielle Reisewarnung ausgesprochen, kann eine Pauschalreise oder auch einzelne Reiseleistungen ohne Stornokosten storniert werden.

Wer aus Angst vor Ansteckung eine Reise stornieren möchte, muss die Stornokosten, die der Reiseveranstalter erhebt, selbst tragen. Anders sieht es aus, wenn eine versicherte Person an Covid-19 erkrankt ist. „In diesem Fall leistet die Reiserücktrittsversicherung – allerdings nur, wenn der Versicherer Pandemien nicht ausdrücklich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen hat. Das Kleingedruckte muss daher gründlich geprüft werden“, so Boss.

Die Bundesregierung stuft aktuell 130 Länder als Risikogebiete ein. Hier finden Sie die Liste der ausgewiesenen Risikogebiete des Auswärtigen Amtes, die auf der Internetseite des Robert-Koch-Instituts veröffentlicht wird.  (dr)

Foto: BdV

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