Neuer Pflege-TÜV: PKV zeigt sich vorbereitet auf neue Richtlinien

Am 1. November 2019 treten die neuen Qualitätsprüfungs-Richtlinien für die vollstationäre Pflege in Kraft. Der Prüfdienst des Verbandes der Privaten Krankenversicherung (PKV) hat seine 150 Qualitätsprüferinnen und Qualitätsprüfer nicht nur rechtzeitig auf die Anforderungen des neuen „Pflege-TÜV“ vorbereitet, sondern zugleich seinen weitergehenden Ansatz der beratungsorientierten Prüfung verstärkt.

Pflege-TÜV. Die Pflegeheime werden seit dem 1. November 2019 stärker unter die Lupe genommen.

„Bei einer Qualitätsprüfung reicht es uns nicht, einfach nur aufzuzeigen, an welchen Stellen eine Pflegeeinrichtung die standardisierten Anforderungen erfüllt oder nicht erfüllt. Das ist wichtig, aber wir wollen darüber hinaus in einem fachlichen Austausch der externen Prüfer gemeinsam mit den Einrichtungen konkrete Verbesserungsmöglichkeiten erarbeiten. Das hilft der Pflegequalität unmittelbar“, erklärt Frank Schlerfer, Abteilungsleiter des PKV-Prüfdienstes.

Bei der fachlichen Qualifizierung der PKV-Prüferinnen und Prüfer lag deshalb ein Schwerpunkt auf der beratungsorientierten Gesprächsführung. „Die PKV engagiert sich seit langem für mehr Qualität in der Pflege. Wir sind stolz, dass es unseren 150 Qualitätsprüferinnen und Qualitätsprüfern gelungen ist, sich pünktlich zum Start für die neuen Prüfungsanforderungen fit zu machen“, sagt PKV-Verbandsdirektor Florian Reuther.

„Wir haben schon vor einem Jahr mit intensiven Schulungen begonnen und auch e-Learning-Formate entwickelt, um alle Beteiligten umfassend für das neue Prüfverfahren und die neue Prüfsoftware zu qualifizieren.“

Hintergrund

Das neue Qualitätssystem für vollstationäre Pflegeeinrichtungen ersetzt ab 1. November 2019 die bisher gültigen Pflegenoten. Entsprechend dem Versichertenanteil der Privaten Krankenversicherung führt der Prüfdienst der PKV 10 Prozent aller Qualitätsprüfungen in Deutschland durch. Das entspricht jährlich etwa 3.300 Prüfungseinsätzen. Die gesetzlichen Grundlagen für Qualitätsprüfungen in der Pflege ergeben sich aus §§ 114 ff. Sozialgesetzbuch XI. (dr)

 

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