P&R: Müssen Anleger erhaltene Zahlungen erstatten?

Gewinne und mithin auch Scheingewinne können nämlich nur an Gesellschafter eines Unternehmens ausgekehrt werden. Die P&R-Anleger waren jedoch nie an einer P&R-Gesellschaft als Gesellschafter beteiligt. Beide Seiten waren stets nur über Kauf- und Verwaltungsverträge miteinander verbunden, schuldrechtlich und nicht gesellschaftsrechtlich. Deshalb können die P&R-Anleger auch niemals zu Nachschüssen verpflichtet werden, wie dies fälschlicherweise zuweilen behauptet wird.

Selbst die vorläufigen Insolvenzverwalter gehen (jedenfalls momentan) nicht davon aus, dass Zahlungen nach Paragraf 134 Insolvenzordnung (InsO) zurückgefordert werden können.

Auf ihrer Internetseite heißt es dazu: „Die in der Presse diskutierte Rechtsprechung zur Anfechtung der Auszahlung von Scheingewinnen in sogenannten ‚Schneeballsystemen‘ als unentgeltliche Leistungen (sogenannte ‚Schenkungsanfechtung‘ nach Paragraf 134 InsO) betrifft nach derzeitiger Einschätzung anders gelagerte Sachverhalte: Dort wurden an die Anleger auf der Basis von manipulierten Bilanzen tatsächlich nicht erzielte Gewinne ausgezahlt. Vorliegend wurden den Anlegern jedoch keine Gewinne ausgezahlt, sondern Zahlungen auf Mieten bzw. Rückkäufe geleistet.“

6. „Ungerechtfertigte Bereicherung“

Eine Rückforderung erhaltener Zahlungen kommt auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung in Betracht (Paragraf 812 Bürgerliches Gesetzbuch). Denn P&R war wegen der mit den Anlegern geschlossenen Verträge zu laufenden Mietzahlungen und, je nach P&R-Programm oder gesonderter Vereinbarung, auch zur Rücknahme der Container verpflichtet.

Das bedeutet, dass P&R die Auszahlungen nicht ohne Rechtsgrund geleistet hat und daher eine „ungerechtfertigte Bereicherung“ der Anleger nicht in Frage kommt.

Selbst bei einer anderen Beurteilung könnten die Anleger die Auszahlungen behalten. Denn die Mieten und Rückkäufe können bereicherungsrechtlich nicht zurückgefordert werden, wenn die Verantwortlichen bei P&R bereits bei Vornahme der Auszahlungen wussten, dass P&R zu den Zahlungen nicht verpflichtet war (Paragraf 814 Bürgerliches Gesetzbuch).

Was für die Anleger folgt

Die Besorgnis, erhaltene Gelder an die Insolvenzverwalter erstatten zu müssen, ist allenfalls dann begründet, wenn ein Anleger diese Zahlungen innerhalb von drei Monaten vor Insolvenzantragstellung erhalten hat und zu diesem Zeitpunkt bereits Kenntnis von den die Zahlungsunfähigkeit der jeweiligen P&R-Gesellschaft begründenden Umständen hatte. Wir gehen nach jetzigem Stand der Dinge davon aus, dass dies bei keinem Anleger der Fall war.

 

Dr. Jan Schoop ist Rechtsanwalt und Partner bei GGV in Hamburg. Er berät vorwiegend Initiatoren und Vertriebe von Kapitalanlagen im Handels-, Gesellschafts- und Kapitalanlagerecht sowie im Insolvenzrecht. Ferner ist er als Head of Litigation bei GGV mit der gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen sowohl innerhalb als auch außerhalb von Insolvenzverfahren befasst.

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