Vermieterinnen und Vermieter von Wohneigentum haften für Schäden, die ihre Mietparteien auf vereisten Zugangswegen zum Grundstück erleiden. Das gilt auch dann, wenn es sich um eine vermietete Eigentumswohnung in einem Mehrfamilienhaus handelt. Darauf weist die Württembergische Versicherung AG unter Verweis auf ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs hin.
Dem Urteil lag der Fall einer Mieterin zugrunde, die an einem Wintermorgen beim Verlassen des Hauses auf dem vereisten Weg zwischen Haustür und Straße stürzte. Sie zog sich dabei schwere Verletzungen zu, litt über einen langen Zeitraum unter Schmerzen und musste sich umfangreichen Folgebehandlungen unterziehen. Die Mieterin klagte daraufhin gegen ihren Vermieter auf Schmerzensgeld.
Während das Landgericht die Klage zunächst abgewiesen hatte, gab der Bundesgerichtshof der Mieterin schließlich recht. Nach Auffassung des Gerichts sind Vermieterinnen und Vermieter dafür verantwortlich, dass Mietparteien alle Zugänge und Treppen gefahrlos nutzen können.
Verantwortung für Winterdienst bleibt beim Vermieter
Nach dem Urteil umfasst diese Pflicht auch das Räumen und Streuen von Zugangswegen bei Schnee- und Eisglätte. Diese Verantwortung trifft Vermieter grundsätzlich auch dann, wenn es sich um eine Eigentumswohnung innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft handelt.
Zwar kann die Räum- und Streupflicht im Mietvertrag grundsätzlich auf die Mietparteien übertragen werden. Im entschiedenen Fall enthielt der Mietvertrag eine entsprechende Klausel. Allerdings hatte die Eigentümergemeinschaft eine Hausmeisterfirma mit dem Winterdienst beauftragt. Die Kosten dafür wurden der Mieterin anteilig über die Betriebskosten in Rechnung gestellt.
Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass der Vermieter in einem solchen Fall für Versäumnisse der beauftragten Hausmeisterfirma einzustehen hat. Die vertragliche Übertragung der Räum- und Streupflicht greife hier nicht, da der Winterdienst tatsächlich von einem externen Dienstleister übernommen worden sei.
Haftungsrisiken für Immobilieneigentümer
Der Vermieter wurde daher verpflichtet, der Mieterin Schmerzensgeld zu zahlen. Das Urteil verdeutlicht, dass Vermieter ihre Verkehrssicherungspflichten nicht durch die Beauftragung Dritter vollständig abgeben können. Sie bleiben in der Verantwortung, dass beauftragte Unternehmen ihre Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen.
Vor diesem Hintergrund rät die Württembergische Versicherung AG Immobilieneigentümerinnen und Immobilieneigentümern, sich gegen entsprechende Haftungsrisiken abzusichern. Eine passende Haftpflichtversicherung könne helfen, finanzielle Folgen aus Personen- und Sachschäden abzufedern.















