Wer einen privaten Stellplatz blockiert, muss unter Umständen die vollständigen Abschleppkosten tragen. Darauf weist die Arag unter Berufung auf ein Urteil des Amtsgerichts München hin.
Im konkreten Fall hatte eine Autofahrerin ihr Fahrzeug so abgestellt, dass ein Nutzer eines privaten Stellplatzes nicht mehr aus seiner Parkfläche herausfahren konnte. Der Betroffene beauftragte daraufhin ein Abschleppunternehmen, das das Fahrzeug entfernte. Die Rechnung belief sich auf rund 765 Euro. Die Fahrerin wollte die Kosten jedoch nicht akzeptieren und zog vor Gericht. Sie argumentierte unter anderem, dass der Stellplatznutzer zunächst versuchen müsse, den Fahrzeughalter ausfindig zu machen oder die Polizei einzuschalten.
Gericht sieht klare Besitzstörung
Das Amtsgericht München folgte dieser Argumentation nicht. Nach Auswertung von Fotos und der zeitlichen Abläufe kamen die Richter zu dem Schluss, dass die Ausfahrt nicht nur kurzfristig blockiert war, sondern über einen relevanten Zeitraum hinweg.
Damit lag nach Ansicht des Gerichts eine sogenannte Besitzstörung vor. Gleichzeitig sahen die Richter eine Eigentumsverletzung am Fahrzeug des Stellplatznutzers, da dieser sein Auto nicht wie vorgesehen nutzen konnte. In solchen Fällen darf der Berechtigte grundsätzlich ein Abschleppunternehmen beauftragen, um die Störung zu beseitigen.
Polizei muss nicht eingeschaltet werden
Nach Angaben der Arag besteht auf privatem Gelände in der Regel keine polizeiliche Zuständigkeit. Wer einen privaten Stellplatz nutzt, ist daher nicht verpflichtet, zunächst die Polizei zu rufen oder selbst den Halter des falsch abgestellten Fahrzeugs zu ermitteln. Stattdessen kann er direkt Maßnahmen ergreifen, um die Nutzung seines Stellplatzes wiederherzustellen.
Im entschiedenen Fall musste die Autofahrerin deshalb die Abschleppkosten vollständig übernehmen. Das Amtsgericht München sprach dem Stellplatznutzer den Ersatz der rund 765 Euro zu (Amtsgericht München, Az.: 191 C 19243/24).












