Mitbewohner oder Besuch? Wann Vermieter ein Mitspracherecht haben

Urteil Mietrecht
Bildagentur PantherMedia / Andriy Popov
Bleibt ein Besucher länger als sechs Wochen am Stück, verändert sich die rechtliche Lage.

Mieter dürfen grundsätzlich selbst entscheiden, wen sie in ihre Wohnung einladen – und für wie lange. Doch ab einem bestimmten Zeitpunkt kann aus einem harmlosen Besuch ein mietrechtliches Problem werden. Wann genau Mieter zur Rücksprache mit dem Vermieter verpflichtet sind.

Wer zur Miete wohnt, genießt in den eigenen vier Wänden weitreichende Freiheiten – auch was Besuch betrifft. Gäste dürfen übernachten, den Wohnungsschlüssel erhalten und sich selbstständig in der Wohnung aufhalten. Sogar ein mitgebrachter Hund ist erlaubt, selbst wenn das Halten von Tieren im Haus eigentlich untersagt ist. „Mieter besitzen das Hausrecht, das schließt auch Besuch ein“, sagt Michael Rempel, Jurist bei der R+V Versicherung.

Doch diese Freiheit hat Grenzen. Bleibt ein Besucher länger als sechs Wochen am Stück, verändert sich die rechtliche Lage. Dann kann der Vermieter mitreden – und muss in vielen Fällen sogar zustimmen. Der Grund: Aus Besuch kann rechtlich eine dauerhafte Mitnutzung oder gar Untervermietung werden. „In solchen Fällen ist früher oder später davon auszugehen, dass die Person ihren Lebensmittelpunkt verlagert hat“, erklärt Rempel. Ohne Information oder Genehmigung des Vermieters riskiert der Mieter im Extremfall sogar eine Kündigung des Mietverhältnisses.

Anders sieht es bei nahen Angehörigen aus: Ehepartner, Kinder und Eltern dürfen grundsätzlich ohne Erlaubnis des Vermieters einziehen. Auch hier empfiehlt Rempel jedoch, den Vermieter frühzeitig zu informieren – etwa um Nebenkosten und Vorauszahlungen anzupassen.


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Keine Grauzone besteht beim Thema Ferienuntervermietung. Wer seine Mietwohnung als Feriendomizil anbietet, handelt klar rechtswidrig. Derartige Nutzungen widersprechen den Grundsätzen der Wohnraummiete. Das kann sogar eine fristlose Kündigung rechtfertigen – wie etwa ein Urteil des Landgerichts Berlin zeigt.

Ein weiterer Punkt: Wer seinem Besuch nur an bestimmten Tagen – etwa unter der Woche – Unterkunft gewährt, benötigt keine Zustimmung. Auch generelle Besuchsverbote oder -einschränkungen im Mietvertrag sind meist unwirksam. Allerdings können Vermieter in Ausnahmefällen ein Hausverbot erteilen, etwa bei wiederholten Störungen des Hausfriedens.

Mieter tun also gut daran, den Unterschied zwischen Besuch und Mitbewohner genau zu kennen – und den Vermieter im Zweifel rechtzeitig ins Boot zu holen.

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