Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 10. Februar 2026 (Az. 9 U 19/23) entschieden, dass der Ausschluss von Schwammschäden in der Wohngebäudeversicherung wirksam bleibt. Versicherer dürfen Leistungen weiterhin auf klar abgrenzbare Nässeschäden beschränken, selbst wenn Leitungswasser den Pilzbefall ausgelöst oder mitverursacht hat.
Der Fall geht auf einen Wasserschaden in einem Wohnhaus zurück, das in den Jahren 2010 und 2011 in Holzrahmenbauweise errichtet wurde. Nach einem Leitungswasseraustritt in einer Dusche wurde ein massiver Befall mit weißem Porenschwamm festgestellt. Die Versicherungsnehmerin verlangte rund 66.000 Euro Schadensersatz.
Das Landgericht Bonn sprach jedoch lediglich knapp 5.000 Euro für reine Nässeschäden ohne Schwammbezug zu. Die weitergehenden Schäden seien durch Schimmelbefall verursacht worden und daher vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Diese Einschätzung bestätigte das Oberlandesgericht Köln zunächst.
Nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13. November 2024 (Az. IV ZR 212/23) musste sich das Oberlandesgericht Köln jedoch noch einmal mit dem Fall befassen. Der Bundesgerichtshof verlangte eine Prüfung, ob versicherte Nässeschäden regelmäßig oder überwiegend auch zu Schimmelbefall führen und damit der Schwamm-Ausschluss den Vertragszweck einer Gebäudeversicherung gefährden könnte.
Maßgeblich war dabei die vom Bundesgerichtshof entwickelte Schwelle der sogenannten Vertragszweckgefährdung. Ein Ausschluss wäre demnach unwirksam, wenn Schwammschäden eine typische und häufige Folge von Leitungswasseraustritten im Wohngebäudebestand wären.
Das Oberlandesgericht Köln folgte dieser Argumentation jedoch nicht. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens sah das Gericht nicht als erwiesen an, dass Schwammbefall eine regelmäßige oder zwangsläufige Folge von Nässeschäden ist. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sich Schimmel infolge eines Wasserschadens eher selten bilde.
Bedeutung für Vermittler und Beratung
Zugleich bestätigte das Gericht die weite Auslegung des Begriffs „Schwamm“. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs umfasst er sämtliche Hausfäulepilze und damit auch den weißen Porenschwamm. Treuwidrigkeit nach Paragraf 242 BGB verneinte das Gericht ebenso wie Schadensersatzansprüche wegen einer möglichen Beratungspflichtverletzung des Versicherers.
Auch ein Anspruch aus Paragraf 6 Absatz 5 Versicherungsvertragsgesetz scheiterte im konkreten Fall, weil der Vertrag über eine Versicherungsmaklerin vermittelt worden war. In solchen Fällen greift Paragraf 6 Absatz 6 Versicherungsvertragsgesetz.
Für die Praxis bedeutet das Urteil, dass Sanierungs- und Begleitkosten bei Schwammbefall weiterhin in vielen Fällen nicht vom Versicherungsschutz erfasst sind. Dazu zählen etwa Kosten für Öffnung, Rückbau, Trocknung oder Wiederherstellung.
„Bei ‚Schwamm‘ kann die Police trotz versicherten Auslösers faktisch zur Nulldeckung kippen“, kommentiert Rechtsanwalt Tobias Strübing, Fachanwalt für Versicherungsrecht. „Versicherungsvermittler sollten gerade bei Holzhäusern mit diesem Ausschluss transparent umgehen und die Beratung dokumentieren, soweit keine Absicherungsmöglichkeit für dieses Gebäuderisiko möglich ist.“













