Ein Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer kann auch dann leistungspflichtig sein, wenn zwischen dem Beratungsfehler und dem Eintritt des Schadens fast zwei Jahrzehnte liegen. Das hat das Oberlandesgericht München mit Urteil vom 24. November 2025 (Az. 25 U 1237/25 e) entschieden. Maßgeblich ist, dass die Pflichtverletzung während der Laufzeit des Versicherungsvertrags begangen wurde und der Schaden nach Kenntniserlangung unverzüglich gemeldet wird.
Dem Verfahren lag ein Beratungsfehler aus dem Jahr 2002 zugrunde. Ein Versicherungsmakler hatte eine Kundin beim Abschluss einer Gebäudeversicherung unzureichend beraten. Es fehlte eine gleitende Neuwertversicherung, zudem unterblieb ein Hinweis auf die Mitversicherung eines möglichen Mietausfallschadens sowie auf den fehlenden Inventarschutz in der Elementardeckung.
Im August 2021 wurde das versicherte Bürogebäude durch eine Überschwemmung erheblich beschädigt. Wegen Unterversicherung regulierte der Gebäudeversicherer den Schaden nur teilweise. Die Kundin machte daraufhin im November 2021 Schadensersatz in Höhe von rund 263.000 Euro gegenüber dem Makler geltend. Dieser meldete den Anspruch noch im selben Monat seinem früheren Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer, bei dem er von 2002 bis 2004 versichert war.
Der Haftpflichtversicherer verweigerte die Leistung mit Verweis auf eine vertraglich vereinbarte Nachhaftung von fünf Jahren, die längst abgelaufen sei. Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht folgten dieser Argumentation jedoch nicht. Unter Bezug auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellten die Gerichte klar, dass sich der Versicherer auf die Nachhaftungsfrist nicht berufen kann, wenn der Versicherungsnehmer diese Frist unverschuldet versäumt hat.
Nach Auffassung des Senats war das hier der Fall, da der Makler erst viele Jahre nach Ablauf der Nachhaftungsfrist Kenntnis von dem Schaden und der eigenen Pflichtverletzung erlangt hatte. Die unverzügliche Anzeige nach Entdeckung reichte aus, um den Versicherungsschutz zu wahren. Der für das Jahr 2002 zuständige Haftpflichtversicherer muss daher den ausgeurteilten Schadensersatz übernehmen.
„Das Urteil ist ein Weckruf für alle Versicherungsvermittler“, kommentiert Rechtsanwalt Tobias Strübing, Fachanwalt für Versicherungsrecht. „Es zeigt, dass selbst Jahrzehnte zurückliegende Beratungsfehler noch finanzielle Folgen haben können. Entscheidend ist dann aber, dass der Makler den Fehler, sobald er davon erfährt, unverzüglich seinem früheren Versicherer meldet, auch wenn der Versicherungsschutz längst beendet ist. Nur so bleibt der Weg zur Deckung offen, und Vermittler können sich auf ihren damaligen Haftpflichtschutz verlassen.“
















