Referentenentwurf zum VVG vorgelegt

Das Bundesjustizministerium hat Verbänden, Organisationen und Einrichtungen der Versicherungsbranche den Referentenentwurf zum neuen Versicherungsvertragsrecht (VVG) vorgelegt und ihnen bis zum 15.Mai die Option eingeräumt, Stellung zu nehmen.

Zentrale Punkte des Papiers: Die Aufgabe des Alles-oder-nichts-Prinzips in der Schadensversicherung sowie des Policenmodells. Darüber hinaus werden die stillen Reserven in die Überschussbeteiligung mit einbezogen.

Zur Lösung der Frühstornoproblematik werden für den Fall der Kündigung die Abschlusskosten wie bei der Riester-Rente auf fünf Jahre verteilt. Zudem wird der im Zusammenhang mit der Berechnung des Rückkaufswertes im geltenden Recht verwendete Begriff des ?Zeitwertes? einer Versicherung aufgegeben und stattdessen der Begriff des Deckungskapitals eingeführt. Damit lasse sich im Streitfall der Rückkaufswert klar bestimmen, heißt es im Anschreiben des Bundesjustizministeriums. Welche Konsequenzen die Änderungen des VVG für den Vertrieb haben, bleibt bis zur Verabschiedung der Versicherungsvermittlerrichtlinie in nationales Recht derweil noch offen.

Kritik an dem Papier äußert der Bund der Versicherten (BdV). Der Anfang Februar vorgelegte Eckpunktekatalog habe Hoffnungen genährt, dass Verbraucher und Versicherungsgesellschaften endgültig gleichberechtigt würden. Diese Erwartung habe durch den Referentenentwurf einige Dämpfer erhalten. Korrekturen seinen notwendig, heißt es von Seiten des BdV.

Auch der Bundesverband Vermögensanlagen im Zweitmarkt Lebensversicherungen (BVZL) zeigt sich mäßig begeistert von dem Eckpunktepapier. Mindesrückkaufswerte beim Frühstorno, und die Beteiligung der Versicherten an den stillen Reserven seien zwar erste Schritte zu mehr Verbraucherschutz, sagt Gerd A. Bühler, Beirat des BVZL. Kritik übte er aber daran, dass die Assekuranzen nicht verpflichtet würden, auf die Möglichkeit des Verkaufs von Policen aufmerksam zu machen.

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