Demnach sollen zunächst die Berichtspflichten für die Finanzunternehmen selbst erheblich reduziert und zum großen Teil komplett abgeschafft werden. So sollen die Anlageberatung und die Finanzportfolioverwaltung ganz aus dem Anwendungsbereich der Offenlegungsverordnung herausgenommen werden, berichtete Rechtsanwalt Dr. Christian Waigel auf Cash. nach der Veröffentlichung des Vorhabens.
Wertpapierfirmen und Kreditinstitute, die eine Portfolioverwaltung erbringen, unterlägen dann nicht mehr der Offenlegungsverordnung (in Bezug auf Angaben der Unternehmen zu sich selbst). Das Gleiche gelte für Finanzberater. Auch Versicherungsvermittler und Versicherungsunternehmen, die Anlageprodukte vertreiben, Kreditinstitute und Wertpapierfirmen sowie Fondsgesellschaften, die eine Anlageberatung erbringen, sollen die Offenlegungsverordnung insofern nicht mehr beachten müssen.
„Für sie und auch für alle weiteren Institute entfiele die Verpflichtung, ihre Strategie zu den nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren auf der Homepage zu veröffentlichen“, so Waigel. Die Transparenzpflichten zur Vergütungspolitik im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken sollen ebenfalls ersatzlos entfallen.
Neue Nachhaltigkeits-Kategorien
Auch von den bestehenden Kategorien der Offenlegungsverordnung für die Produkte bleibe „nicht viel übrig“, so der Rechtsanwalt. An ihre Stelle treten demnach drei neue Kategorien: „Transition“, „ESG Basics“ und „Sustainable“. Die „Übergangskategorie“ (Transition) nach dem neuen Artikel 7 verlangt zu mindestens 70 Prozent Investitionen, die einem klaren und messbaren Ziel zum Übergang im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsfaktoren dienen, also den Weg dahin finanzieren. Das soll anhand von „geeigneten nachhaltigkeitsbezogenen Indikatoren“ erfolgen.
Ausgeschlossen werden lediglich Stichworte wie Tabak, verbotene Waffen, Verstöße gegen Menschenrechte oder Investitionen in Unternehmen oder Projekte aus dem Bereich fossile Brennstoffe. Alternativ kann sich der Anbieter dafür entscheiden, die EU-Klimawandel-Benchmark zu erfüllen oder zu 15 Prozent in taxonomiekonforme wirtschaftliche Tätigkeiten zu investieren, berichtete Waigel aus dem Vorschlag der EU-Kommission.
Die neue Kategorie „ESG-Grundlagen“ (Basics) wird demnach in Artikel 8 geschaffen. Auch hier gilt eine Mindestinvestitionsquote von 70 Prozent in Anlagen, die „Nachhaltigkeitsfaktoren integrieren“, gemessen anhand geeigneter nachhaltigkeitsbezogener Indikatoren. Für diese Kategorie gelten ähnliche Ausschlüsse wie bei der Transition. „Die Anlagen müssen über dem Durchschnittsrating von anderen ESG-Ratings liegen oder hinsichtlich eines Nachhaltigkeitsindikators das durchschnittliche Anlageuniversum oder die Referenz-Benchmark übertreffen“, so Waigel.
PAI entfallen künftig
In die neue Kategorie „Sustainable“ (nachhaltig) nach Artikel 9 fallen Investitionen mit einem klaren und messbaren Ziel im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsfaktoren, zum Beispiel Investitionen entsprechend der EU-Benchmark nach dem Pariser Abkommen, taxonomiekonforme wirtschaftliche Tätigkeit oder Investitionen entsprechend der Green Bonds-Verordnung. Ausreichend sind aber auch Investitionen, die zu einem Umwelt- oder Sozialziel beitragen. Darüber hinaus gelten noch etwas strengere Ausschlüsse als bei den anderen beiden Kategorien.
„Ein besonderes Schmankerl ist die Aufhebung der Delegierte Verordnung 2022/1288, die eine Definition der Nachhaltigkeitsfaktoren enthält, die berühmten PAIs, sowohl die verpflichtenden als auch die freiwilligen“, so Waigel. Damit entfielen auch die langen und unübersichtlichen Templates zur Beschreibung der ökologischen und sozialen Merkmale.
„Was leider im Vorschlag noch fehlt, ist die Aufhebung der Verpflichtung zur Abfrage der Nachhaltigkeitspräferenzen laut MiFID II“, kritisiert Waigel. Wenn die Kategorien der Offenlegungsverordnung wegfallen, die Anlageberatung und die Finanzportfolioverwaltung auch gar nicht mehr Gegenstand der Offenlegungsverordnung sind, mache es aber keinen Sinn, noch vorzuschreiben, die Nachhaltigkeitspräferenzen des Kunden abzufragen. „Ich gehe davon aus, dass auch diese Verpflichtung demnächst aufgehoben oder entschärft wird“, so Waigel.
Votum: „Schritte, die grundsätzlich in die richtige Richtung weisen“
Auch bei Vermittler- und Anbieterverbänden findet der Vorstoß der EU-Kommission grundsätzlich Zustimmung. „Mit ihren jüngst vorgestellten Vorschlägen zur Überarbeitung der Offenlegungsverordnung (SFDR) hat die Europäische Kommission zweifellos Bewegung in die Sustainable-Finance-Regulierung gebracht“, schreibt etwa der Finanzdienstleister-Verband Votum. Eine Vereinfachung der Produktkategorien, die Fokussierung der Transparenzpflichten auf Produktgeber und die Einführung klar abgegrenzter Klassifizierungen – „Sustainable“, „Transition“ und „ESG Basics“ – seien Schritte, die grundsätzlich in die richtige Richtung weisen.
Auch Votum vermisst indes die Neuregelung der Vorschriften für den Vertrieb. „Die Kommission übergeht erneut eine Baustelle, auf die die Branche seit Jahren hinweist – die dringend reformbedürftige Nachhaltigkeitspräferenzabfrage nach MiFID II und IDD“, so der Verband. Versicherungs- und Anlagevermittler tragen demnach heute die Pflicht „entlang eines Regelwerks, das selbst Fachleute ohne intensive Vorbereitung kaum decodieren können“, kritisiert Votum.
Klarstellung zur Haftung der Berater erforderlich
Die europäischen Aufsichtsbehörden hätten mehrfach bestätigt, dass die Überkomplexität dieser Abfrage der Beratungsrealität nicht gerecht wird. „Kunden verzichten deshalb häufig auf die Angabe von Präferenzen – nicht aus mangelndem Interesse, sondern aus Überforderung“, moniert der Verband. „Die Reform der Produktkategorien in der Offenlegungsverordnung macht die Präferenzabfrage nun nicht automatisch praktikabler. Wer Reformen anstößt, muss auch die Nahtstellen überprüfen, an denen Regulierung in die Praxis übersetzt wird“, betont Martin Klein, geschäftsführender Vorstand von Votum.
Der Verband fordert zudem neben mehr Freiräumen für Kunden und Berater unter anderem eine eindeutige Haftungszuweisung: Verfehlt ein Produkt die von ihm beworbenen Nachhaltigkeitsziele, dürfe dies nicht zu einer Haftung der Berater führen, die sich auf die Angaben der Produktanbieter stützen. Diese Klarstellung müsse verbindlich in EU-Richtlinien und Delegierten Verordnungen verankert werden.












