Freier Finanzvertrieb: Was die neue Gesetzgebung verlangt

B – wie Bankenvertrieb

Finanzinstitute, d.h. insbesondere Banken, müssen ihre Anlageberater bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) melden. Die Bankberater werden in einer Datenbank registriert. Die Bankberater sind Erfüllungsgehilfen der Banken.

Da Banken stets über eine Zulassung nach Paragraf 32 KWG verfügen, ist dem Bankberater ein ganzheitlicher Beratungsansatz möglich. Er muss nicht darauf achten, ob es sich um Finanzinstrumente handelt und ob für bestimmte Anlageprodukte Befreiungstatbestände bestehen.

F – wie freier Vertrieb

Der freie, d.h. bankenunabhängige Anlageberater und Anlagevermittler benötigte in der Vergangenheit für die von ihm vermittelten Anlageprodukte häufig nur eine Erlaubnis nach Paragraf 34c GewO. Falls er auch Versicherungen vermittelte, benötigte er noch eine Erlaubnis nach Paragraf 34d GewO.

Künftig brauchen freie Vermittler, die Vermögensanlagen, insbesondere geschlossene Fondsbeteiligungen anbieten wollen, eine Erlaubnis nach Paragraf 34f GewO. Außerdem müssen sie sich registrieren lassen und unterliegen einer Aufsicht.

Registriert werden kann nur derjenige, der eine Qualifikation nachweisen kann und eine Berufshaftpflichtversicherung hat. Auch der freie Vertrieb muss künftig seine Gespräche dokumentieren und protokollieren (zur sog. Alte-Hasen-Regelung siehe unter diesem Stichwort).

G – wie geschlossene Fonds

Geschlossene Fonds gehören künftig zu den Finanzinstrumenten. Für die Vermittlung von und die Beratung über Finanzinstrumente bedarf es einer Erlaubnis nach Paragraf 32 KWG.

Für geschlossene Fonds wird es – ähnlich wie schon jetzt für offene Fonds (Investmentfonds) – eine Ausnahmevorschrift geben, dass sowohl Investmentfonds als auch geschlossene Fonds mit einer Erlaubnis nach Paragraf 34f GewO vermittelt werden dürfen.

G – wie Gewinninteresse

Seit vielen Jahren wird in Literatur und Rechtsprechung heftig über die Frage diskutiert, ob Produktgeber, insbesondere Versicherungsgesellschaften und Banken, ihre Kunden über ihr Ertragsinteresse aufklären müssen. Grundsätzlich wird eine Aufklärungspflicht über die Gewinnmarge und das eigene Ertragsinteresse verneint (vgl. aus der Rechtsprechung z.B. BGH, Urt. v. 22. 3. 2011, XI ZR 33/10 oder BGH, Urt. v. 27. 9. 2011, XI ZR 178/10 und XI ZR 182/10).

Seite 3: Verpflichtung zur Bereitstellung eines Produktinformationsblattes

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