Haustier, Pfleger, etc.: Was bei untypischen Erben zu beachten ist

Für das Jahr 2015 wird mit einem neuen Rekord bei dem vererbten Vermögen gerechnet. Nicht immer sollen dabei ausschließlich Verwandte bedacht werden. Gerade ältere alleinstehende Menschen neigen dazu, ihr Haustier, eine Pflegekraft oder eine wohltätige Organisation bedenken zu wollen. In diesen Fällen gibt es einige Besonderheiten zu berücksichtigen.

Gastbeitrag von Dr. Anton Steiner, Deutsches Forum für Erbrecht e.V.

„Zuwendungen an Pflegekräfte sind bei stillen Testamenten wirksam, bei denen der Bedachte zu Lebzeiten des Erblassers keine Kenntnis von der testamentarischen Zuwendung hatte. „

Haustiere

Für viele ältere Menschen ohne Angehörige sind Hund, Katze oder Wellensittich treue Begleiter. Entsprechend groß ist deshalb die Sorge, das geliebte Haustier könne nach dem Tod nicht gut versorgt sein.

Die Einsetzung des Haustiers als Erbe oder Vermächtnisnehmer ist nicht möglich. Erbfähig sind nach deutschem Erbrecht nur Rechtssubjekte, die Träger von Rechten und Pflichten sein können. Tiere sind somit nicht erbfähig, da sie nach Paragraf 90a S. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wie Sachen zu behandeln sind.

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Trotzdem ist es möglich dafür Sorge zu tragen, dass es dem Haustier auch nach dem Tod des Erblassers gutgeht. Der künftige Erblasser sollte hierzu eine Person seines Vertrauens, ein Tierheim oder einen Tierschutzverein zum Erben oder Vermächtnisnehmer einsetzen. Dem so Bedachten wird dann zur Auflage gemacht, sich um das Tier zu kümmern. Der Wert des Erbes oder Vermächtnisses sollte dabei so hoch sein, dass es sich für den Bedachten trotz der Auflage lohnt.

Formulierungsbeispiel: „Frau A vermache ich 10.000 Euro. Ihr wird zur Auflage gemacht, meinen Hund Bello in Pflege zu nehmen. Sie hat ihn bis zu seinem Tod zweimal täglich auszuführen und angemessen zu füttern. Sofern Frau A vor Bello verstirbt oder eine angemessene Unterbringung bei ihr nicht oder nicht mehr möglich ist, fällt das Vermächtnis samt Auflage an Frau K.“

Zur optimalen Überwachung dieser Zweckauflage ist die ergänzende Anordnung einer Testamentsvollstreckung mit allein diesem Aufgabenkreis möglich.

Formulierungsbeispiel: „Zur ausschließlichen Überwachung dieser Auflage ordne ich bis zum Tod meines Hundes Dauertestamentsvollstreckung an. Als Testamentsvollstrecker bestimme ich Frau T, ersatzweise Herrn X.“

Seite zwei: Pflegekräfte als Erben

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