Steuererklärung für Startup-Gründer: So geht’s

Wenn die Kleinunternehmerregelung nicht in Anspruch genommen wird, besteht zunächst die Pflicht monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen abzugeben. Die monatliche Abgabe erfolgt im Jahr der Unternehmensgründung und im darauffolgenden Geschäftsjahr zwingend. Der Abgabeturnus in Folgeperioden hängt von der Zahllast im vorangegangenen Kalenderjahr ab.

Zahllasten über 7.500 Euro machen die monatliche Voranmeldung der Umsatzsteuer nötig

Beträgt die Zahllast in diesem über 7.500 Euro, dann muss die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung weiterhin monatlich geschehen. Bei einem geringeren Betrag, erfolgt die Voranmeldung und Abführung der Umsatzsteuer quartalsweise.

Beträgt die Umsatzsteuerzahllast sogar weniger als 1.000 Euro im vorangegangenen Kalenderjahr, kann das Finanzamt das Unternehmen von der Abgabe von monatlichen und quartalsweisen Umsatzsteuer-Voranmeldungen befreien. In diesem Fall ist nur noch eine Jahreserklärung abzugeben.

Üblicherweise kommt die Soll-Versteuerung bei der Voranmeldung der Umsatzsteuer zum Tragen. In diesem Fall entsteht die Steuer in der Regel mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt worden ist; unabhängig davon ob der Kunde die Rechnung tatsächlich bezahlt hat oder nicht.

Die Umsatzsteuer ist mit Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung zu entrichten (10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums bzw. einen Monat später bei Dauerfristverlängerung). Wenn es also nicht zur unmittelbaren Zahlung durch den Kunden kommt, muss die Umsatzsteuer vom Unternehmer vorfinanziert werden. Dies kann Liquiditätsrisiken bergen.

Kosten, die in direktem Zusammenhang stehen, mindern den Gewinn

Bei der Ist-Versteuerung sieht die Sache dagegen anders aus. Hierbei wird die Steuer erst fällig, wenn die Kunden auch tatsächlich bezahlt haben. Es kommt zu keiner Vorfinanzierung der Umsatzsteuer durch das leistungserbringende Unternehmen. Gleichzeitig wird dadurch die Liquidität erhöht. Zu beachten ist, dass die Ist-Versteuerung jedoch nur von Unternehmen mit einem jährlichen Umsatz bis zu 500.000 Euro beantragt werden kann.

Kosten und Aufwendungen, die im direkten Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit entstehen, mindern den Gewinn des Unternehmens und somit die darauf entfallende Steuer.

Aufwendungen wie z.B. Laptops, Werkzeuge oder bestimmte Ausbildungen, die im Vorfeld der Gründung entstehen, können ebenfalls steuerlich geltend gemacht werden – diese nennt man vorweggenommene Betriebsausgaben. Dazu zählen unter anderem auch Bewirtungs- oder Beratungskosten, die für die Existenzgründung notwendig waren. Wichtig ist der Nachweis jeglicher Zahlung, um diese Ausgaben geltend machen zu können.

Typische Betriebsausgaben bei Existenzgründungen können unter anderem sein:

• Fachliteratur
• Fachspezifische Weiterbildungen
• Honorare (Juristen, Steuerberater, Notare, etc.)
• Büroutensilien
• Telefon-, Porto- oder Internetkosten
• Fahrtkosten

 

Seite 4: Worauf es zu achten gilt 

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