
34f GewO: Nichts für „Alte Hasen“
Vermittler von Finanzanlagen müssen in Zukunft ihre Sachkunde gemäß Paragraf 34f Gewerbeordnung (GewO) nachweisen. Für die aktuelle Ausgabe hat Cash. mit Unternehmen und Schulungsanbietern über den gestiegenen Weiterbildungsbedarf gesprochen.
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