34f-Regulierung: Erfreulich viel Augenmaß

Die schrittweise Verlagerung der Aufsicht über den freien Vertrieb von den Gewerbeämtern und IHKen auf die BaFin war vor gut einem Jahr in letzter Minute in den Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD aufgenommen worden und hatte für einige Aufregung in der Branche gesorgt, teilweise gar für Untergangsstimmung.

Das Eckpunktepapier enthält nun jedoch weit weniger gravierende Einschnitte als befürchtet – im Gegenteil: Insbesondere für „Einzelkämpfer“ ändert sich fast nichts, jedenfalls nicht zum schlechten.

Keine zusätzlichen Pflichten

Dem Papier zufolge sollen Anfang 2021 lediglich die Regelungen der dann neuen FinVermV in das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) übernommen werden und die bisherigen 34f-Vermittler – und auch die Honorarberater (bisher Paragraf 34h GewO) – heißen dann „Finanzanlagendienstleister“.

Sie sollen zusammen eine „eigene Aufsichtskategorie bilden“ und nicht als Finanzdienstleistungsinstitute oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen (mit den entsprechenden Plichten) eingestuft werden. Und: „Über die FinVermV hinausgehende Verhaltens- und Organisationspflichten sollen nicht eingeführt werden.“ 

Keine EdW-Mitgliedschaft

Vorhandene Gewerbeerlaubnisse bleiben bestehen und müssen gegenüber der BaFin lediglich nachgewiesen werden. Die Sachkundeprüfung für neue Vermittler verbleibt bei den IHKs und – besonders wichtig – eine Mitgliedschaft in der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierdienstleistungsunternehmen (EdW) soll nicht vorgesehen werden (also fallen auch keine entsprechenden Beiträge bzw. Umlagen nach Schadensfällen an).

Hinsichtlich der jährlichen Prüfungen können sich sogar Erleichterungen für die Vermittler ergeben: Die jährlichen WP-Prüfberichte sollen entfallen. Einzelkämpfer müssen stattdessen jährlich „Selbsterklärungen“ vorlegen, nach denen die BaFin dann „nach anlass- und risikobezogenen Gesichtspunkten“ unregelmäßig selbst Prüfungen vornimmt. Die Kosten dafür sollen die Kosten einer Prüfung durch externe Dritte (also die WP) „im Regelfall nicht überschreiten“.

Seite 3: Neue Möglichkeit für Vertriebsgesellschaften

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