BGH entscheidet über zeitliche Festlegung von Rechtsschutzfällen

Wann ist eine Rechtsschutzversicherung zur Zahlung verpflichtet? Mit dieser Frage musste sich der Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) Anfang dieses Monats auseinandersetzen.

Im verhandelten Fall wollte die Klägerin von Ihrem Versicherer Rechtsschutz für die Abwehr einer Darlehensforderung aus einer bis zum 01. Januar 2015 gehaltenen Rechtsschutzversicherung.

Schon im Jahre 2008 erhielt sie ein zinsloses Darlehen über 35.000 Euro, auf das sie nur bis zum März 2011 die vereinbarten monatlichen Raten über 200 Euro leistete. Zu diesem Zeitpunkt bestand die Rechtsschutzversicherung noch.

Nach dem Tod des Darlehensgebers kündigten dessen Erben im September 2015 das Darlehen wegen Zahlungsverzug. Eine Rückzahlung der noch offenen 25.500 Euro verweigerte die Klägerin jedoch mit der Begründung, der Anspruch sei verjährt, da der Darlehensgeber das Darlehen schon im Jahre 2011 gekündigt habe.

Klage schon von zwei Instanzen abgewiesen

Den resultierenden Rechtsstreit legten die Parteien durch einen Vergleich bei. Die Klägerin hatte daraufhin Anwalts- und Gerichtskosten in Höhe von über 6.700 Euro zu tragen.

Der beklagte Versicherer weigert sich diese Kosten zu tragen, da der Versicherungsfall erst nach Ende der Rechtsschutzversicherung eingetreten sei.

Die ursprüngliche Klage auf Deckungsschutz und Zahlung des Geldes wurde vom Landgericht als unbegründet abgewiesen, ebenso wie die darauffolgende Berufung beim Oberlandesgericht. Mit einer Revision verfolgte die Klägerin ihr Begehren beim BGH weiter.

Das Urteil

Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg, da der Rechtsschutzfall nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht innerhalb der versicherten Zeit eingetreten ist.

Laut BGH hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass der Rechtsschutzfall nicht durch die Einstellung der Zahlung von Darlehensraten durch die Klägerin in versicherter Zeit eintrat.

Stattdessen sei dieser Fall nach § 14 (3) ARB 1975/95 erst nach dem Ende der Rechtsschutzversicherung, und zwar mit der Geltendmachung des Rückzahlungsanspruches durch die Erben eingetreten.

Dass dieser Anspruch nach Auffassung der Klägerin bereits verjährt war, hat dabei keinen Einfluss. In jedem Fall habe sich der maßgebliche Verstoß im Jahre 2015 und damit in nicht versicherter Zeit ereignet.

Somit hat das Berufungsgericht den Anspruch der Klägerin auf Versicherungsschutz laut BGH zu Recht zurückgewiesen. (bm)

 

Foto: Shutterstock

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