Sachkundeanforderungen und Fortbildungspflicht für alle!

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Die MiFID II-Richtlinie hat Anforderungen an die Sachkunde und die Fortbildung für weitere Mitarbeiter von Banken und Finanzdienstleistern eingeführt. Bereits seit 2012 müssen Anlageberater sowie Compliance- und Vertriebsbeauftragte die für sie bei der Berufsausübung notwendigen Kenntnisse nachweisen und sind in einem Register anzuzeigen. Seit Januar 2018 gilt die Nachweispflicht in Bezug auf Sachkunde auch für Mitarbeiter in der Vermögensverwaltung sowie einfache Vertriebsmitarbeiter. Das Der Weiterbildungsanbieter yourcomp bietet im Dezember zwei Webinare an, die zum Nachweis der Sachkundeverpflichtung geeignet sind. Bei Buchung über Cash profitieren Sie von deutlich vergünstigten Konditionen.

Wer ist konkret betroffen?

Anlageberater

Alle weisungsgebundenen Mitarbeiter, vertragliche gebundene Vermittler und deren Mitarbeiter, die beratend tätig werden und befugt sind, Anlageempfehlungen auszusprechen.

Portfoliomanager

Mitarbeiter in der Finanzportfolioverwaltung sind alle Mitarbeiter, die in die Finanzportfolioverwaltung eingebunden sind, also insbesondere in die Dispositionsentscheidungen über das Kundenvermögen.

Vertriebsbeauftragte

Dazu zählen alle Personen, die für den Vertrieb von Finanzinstrumenten verbindliche Vorgaben machen oder diese mit Entscheidungsbefugnis durch Weisungen oder Überwachung umsetzen. Der Kreis der Vertriebsbeauftragten umfasst z.B. Filialleiter sowie regionale oder zentrale Vertriebsverantwortliche.

Vertriebsmitarbeiter

Mitarbeiter (auch solche vertraglich gebundener Vermittler), die Kunden über Finanzinstrumente oder Wertpapier(neben)dienstleistungen informieren, ohne Empfehlungen auszusprechen. Erfasst sind demnach auch Mitarbeiter, die nur Anlagevermittlungsleistungen erbringen oder sogar in den Orderprozess gar nicht eingebunden sind.

Compliance-Beauftragte

Erfasst wird der Compliance-Beauftragte selbst, nicht jedoch sonstige Mitarbeiter einer Compliance- Abteilung.

Was ist zu tun?

Anfänglicher Sachkundenachweis

Bevor die betroffenen Personen ihre Tätigkeit aufnehmen, hat sich jedes Wertpapierdienstleistungsunternehmen über das Vorliegen der jeweiligen Sachkundevoraussetzungen, wie sie sich aus der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung ergeben, so zu vergewissern, dass der Nachweis gegenüber der BaFin geführt werden kann.

Jährliche Fortbildung

Die Europäische Finanzmarktaufsicht (ESMA) verlangt darüber hinaus, dass die Sachkunde mindestens einmal jährlich überprüft wird. Das gilt auch für langjährig tätige Mitarbeiter und muss ebenfalls nachweisbar sein. Eine „Alte Hasen“-Regel gibt es nicht.

Wie ist der Nachweis zu erbringen?

Der Nachweis der Sachkunde kann insbesondere durch Bestätigungen über Schulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen geführt werden. Ein verbindlicher Test ist jedoch nicht vorgesehen. Auch steht den Wertpapierdienstleistungsunternehmen frei, wie (z.B. Präsenzschulung, Online) oder durch wen die Fortbildung erfolgt.

Unser Angebot für Sie

Wir unterstützen Sie bei der Erfüllung Ihrer Sachkundeanforderungen. Dazu kooperieren wir mit der auf praxisorientierte Wissens- und Fortbildungsangebote für die Finanzbranche spezialisierten yourcomp GmbH. Als Geschäftspartner der Cash können Sie sich und Ihre Mitarbeiter zu Webinaren und sonstigen Weiterbildungsveranstaltungen der yourcomp GmbH zu vergünstigten Konditionen anmelden.

Die nächsten Sachkunde-Veranstaltungen

  • Webinar „Sachkunde Kompakt für Mitarbeiter in der Finanzportfolioverwaltung“, am 03.12.2020 in der Zeit von 10:00 Uhr bis 11:30 Uhr Anmeldung für dieses Webinar
  • Webinar „Sachkunde-Update für Vertriebsmitarbeiter, und Mitarbeiter in der Anlageberatung“, am 10.12.2020 in der Zeit von 10:00 Uhr bis 11:45 Uhr Anmeldung für dieses Webinar

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