Ausgleichsanspruch: Steuerhinterziehung laut OLG Köln kein Ausschlussgrund

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Rechtsanwalt Jürgen Evers

Ob die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung ein Ausschlussgrund für den Handelsvertreterausgleich darstellt, hatte das OLG Köln zu prüfen. Gastbeitrag von Rechtsanwalt Jürgen Evers

Streitfall

Der Insolvenzverwalter verlangte vom Versicherer Zahlung eines Ausgleich. Der Versicherer hatte den nach Vertragsbeendigung in Insolvenz verfallenen Vertreter turnusmäßig aufgefordert, mit einer Frist von einem Monat ein aktuelles Führungszeugnis vorzulegen. Nachdem er einen Monat später an die Vorlage erinnert hatte, kam der Vertreter der Vorlage Ende März nach. Aus dem Führungszeugnis ergab sich, dass der Vertreter Ende vergangenen Jahres durch Strafbefehl wegen einer drei Jahre zuvor begangenen Steuerhinterziehung rechtskräftig verurteilt worden war.

Der Versicherer kündigte daraufhin fristlos. Unter Zurückweisung der Kündigung hatte der Vertreter seinerseits gekündigt. Der Versicherer meinte, der Ausgleich sei wegen der Verurteilung ausgeschlossen. Das Landgericht Köln hat der Klage mit der Maßgabe stattgegeben, dass es eine um 25% verringerte Ausgleichszahlung zusprach. Das OLG Köln wies die Berufung zurück.

Begründung

Der Senat stützte seine Entscheidung darauf, dass der Ausschlussgrund des § 89 b Abs. 3 Nr. 2, Abs. 5 HGB nicht gegeben sei. Dieser setze voraus, dass der Unternehmer das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Vertreters gekündigt hat. Ein wichtiger Grund liege nur vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Vertretervertrages bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

Auch wenn Tatsachen vorliegen, so der Senat weiter, die sich generell eignen, das Vertreterverhältnis mit dem Gewicht eines wichtigen Grundes zu belasten, müsse auf zweiter Stufe der Prüfung im Rahmen einer Interessenabwägung festgestellt werden, ob die Vertragsfortsetzung unzumutbar sei. Dabei seien alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu beachten.

Schließlich seien die Interessen des Kündigenden an der Beendigung und die Interessen des Gekündigten an der Fortsetzung gegeneinander abzuwägen. Die richtlichenkonforme Auslegung des § 89 b Abs. 3 Nr. 2 HGB erfordere zudem, dass der Ausgleich nur ausgeschlossen werde, wenn zwischen dem schuldhaften Verhalten des Vertreters und der Kündigung ein unmittelbarer Ursachenzusammenhang bestehe. Die Kündigung müsse also auf den wichtigen Grund gestützt werden.

Kein Zusammenhang zwischen Straftat und Vertretervertragsverhältnis

Dass der Vertreter wegen Steuerhinterziehung verurteilt wurde, stelle keinen wichtigen Grund dar. Denn der Versicherer sei nicht Geschädigter der Straftat. Eine Steuerhinterziehung könne allenfalls mittelbare Ausstrahlungswirkung auf den Versicherer haben. Diese genüge nicht zur Annahme eines wichtigen Grundes.

Keine aufsichtsrechtliche Anforderung zur Kündigung aus wichtigem Grund

Auch könne der Versicherer sich nicht darauf berufen, aufsichtsrechtlich zur Kündigung aus wichtigem Grund gedrängt zu sein. Dies gelte zumindest, wenn er nicht hinreichend konkretisiere, welche strengen Vorgaben die BaFin gemacht haben soll und seinem Vortrag auch nicht zu entnehmen sei, welche berufsrechtlichen Konsequenzen wegen der Betrauung eines straffälligen Vertreters drohten.

Ein Vertrauensschaden bei der Aufdeckung des Sachverhalts durch Dritte stelle nicht nur eine bloß mittelbare, sondern überdies eine lediglich hypothetische Folge dar, die als solche jedenfalls im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden Interessen der Vertragsparteien hinter dem Interesse des Vertreters an der Vertragsfortsetzung zurücktrete.

Abwägung

Dass die Steuerhinterziehung mit der Ausübung der Tätigkeit des Vertreters für den Versicherer in keinem Zusammenhang stehe, falle bei der Abwägung ins Gewicht. Ebenso sei die Tatsache zu berücksichtigen, dass der Vertreter 14 Jahre beanstangungslos für den Versicherer tätig war.  Auch der Umstand, dass die Tat rund drei Jahre zurück lag, müsse gewürdigt werden. Denn der Zeitpunkt der Verurteilung liege außerhalb des Einflussbereichs des Vertreters. Da nach der Tat keine weitere Straftaten des Vertreters bekannt geworden seien, erscheine die Straffälligkeit auch nicht als ein sich wiederholender Vertrauensbruch, was bei der Interessenabwägung ohne Weiteres zu Gunsten des Vertreters berücksichtigt werden müsse.

Keine Anzeigepflicht des Vertreters, die Verurteilung betreffend

Der Vertreter habe nicht die Pflicht, dem Versicherer eine Verurteilung anzuzeigen. Dies gelte jedenfalls, wenn der Versicherer seine Vertreter regelmäßig dazu auffordert, Führungszeugnisse vorzulegen. Aus § 6 der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung folge nicht, dass der Versicherer nach erfolgter Verurteilung des Vertreters wegen Steuerhinterziehung berechtigt wäre, den Vertretervertrag aus wichtigem Grund gemäß § 89 a HGB zu kündigen. Zwar fehlt einer Person nach der Norm regelmäßig die erforderliche Zuverlässigkeit i.S. des § 34 d Abs. 1 Satz 1 WpHG, wenn diese in den letzten fünf Jahren vor Beginn der anzeigepflichtigen Tätigkeit u.a. wegen einer Steuerhinterziehung rechtskräftig verurteilt worden ist.

Die Norm sei aber nicht einschlägig. Sie betreffe dieFinanzanlagevermittlung und damit einen Bereich, der im Hinblick auf das Gefährdungspotential für das Vermögen der Kunden besonderer Seriosität und Zuverlässigkeit bedürfe. Das Tätigkeitsfeld des Vertreters, der damit betraut sei, Versicherungen in den Bereichen SHUR (Sach-, Haftpflicht-, Unfall-, Rechtschutz), Kfz und Leben zu vermitteln, sei nicht mit dem eines Anlagevermittlers vergleichbar.

Eine verzögerte Vorlage des Führungszeugnisses berechtige nicht zur Kündigung des Vertretervertrages aus wichtigem Grund, auch nicht in der Gesamtschau mit einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung. Der Vertreter versuche damit keine Straftat zu verheimlichen, die ihrerseits einen wichtigen Grund darstellen könne.

Die vom Landgericht vorgenommene Herabsetzung des Ausgleichs um 25 % unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit sei nicht als zu gering zu beanstanden.

Fazit Auch wenn es im Streitfall noch einmal gut gegangen ist, sollten Versicherungsvertreter in Fällen der Verurteilung wegen eines Delikts, das keinerlei Auswirkungen auf das Vertreterverhältnis hat, stets den Versicherer informieren, um eine Überreaktion zu vermeiden. Dies gilt insbesondere, wenn die Vertreter nicht nur Versicherungen vertreiben, sondern auch Finanzanlagen.

Denn zumindest bezogen auf das Finanzanlagegeschäft kann der Versicherer sich darauf berufen, dass der Vertreter wegen seiner Verurteilung wegen Steuerhinterziehung insoweit nicht mehr über die erforderliche Zuverlässigkeit verfüge, vermittelnd tätig zu werden.

Unter diesen Umständen sollte der Vertreter klarstellen, dass er in diesem Segment nicht mehr tätig werden wird. Unter diesen Umständen kann der Vertreter argumentieren, dass eine Kündigung der gesamten Zusammenarbeit aus wichtigem Grund jedenfalls unverhältnismäßig erscheine.

Autor Jürgen Evers ist Inhaber der Kanzlei Evers Rechtsanwälte für Vertriebsrecht.

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