Bafin: Vermögensanlagen sind nicht „reguliert“

Die Finanzaufsicht hat sich einmal mehr mit dem Kleinanlegerschutzgesetz befasst und stellt strenge Regeln zur Werbung für Vermögensanlagen auf.

Der Löwer-Kommentar

„Anlass für den Bafin-Artikel dürfte sein, dass die Behörde entsprechende Defizite bereits festgestellt hat und zumindest künftig konsequent dagegen vorgehen wird.“

Es ist eine Publikation, deren Bedeutung offenbar viele Akteure der Sachwertbranche erheblich unterschätzen: Das monatlich erscheinende „Bafin-Journal“ der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin).

Nicht selten jedenfalls haben Gesprächspartner ein großes Fragezeichen im Gesicht, wenn sie auf Neuigkeiten daraus angesprochen werden. Entweder kennen sie das Bafin-Journal überhaupt nicht, oder sie nehmen es nicht ernst.

In der Tat kommt das (zumindest für Behörden-Verhältnisse) hübsch layoutete Journal, das auf der Website der Bafin im PDF-Format kostenlos verfügbar ist, daher wie eine belanglose Firmenbroschüre oder ein Mitarbeiter-Magazin. Doch es besteht keineswegs nur aus Wohlfühl-Artikeln oder Personal-Meldungen.

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Begriff der Werbung „weit zu verstehen“

Vielmehr enthält das Bafin-Journal durchaus relevante und handfeste Informationen zur Aufsichts-Praxis sowie zur Umsetzung der Gesetze und Verordnungen durch die Beamten, des öfteren auch zu Sachwert-Emissionen und deren Vertrieb. Die Journal-Beiträge sind zudem meist wesentlich besser verständlich als die Vorschriften selbst – ein guter Service der Behörde.

In der neuesten Ausgabe zum Beispiel befasst sich die Bafin auf drei Seiten erneut mit dem Kleinanlegerschutzgesetz vom Juli 2015. Schwerpunkte des Artikels sind die neue Adhoc-Mitteilungspflicht und die Werbung für Angebote nach dem Vermögensanlagengesetz (VermAnlG).

Demnach ist „der Begriff der Werbung bei Vermögensanlagen weit zu verstehen“. Er umfasse „alle Kundgaben, die das Ziel haben, den Adressaten zu beeinflussen, um den Absatz der Vermögensanlage zu fördern.“

Seite zwei: Pressemitteilungen als Werbung

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