Schleichwerbung: Rechtliche Probleme bei Finanzbewertungsportalen

In Wahrheit habe der Mitarbeiter aber seinen Arbeitgeber beworben. Dass der Mitarbeiter hierzu aufgrund der sogenannten „Social Media Guidelines“ des Unternehmens nicht berechtigt war, änderte aus Sicht des Gerichts nichts, da das Unternehmen für die beruflichen Handlungen seines Mitarbeiters einzustehen hat.

Ähnlich hat das Oberlandesgericht München mit Urteil vom 10. Mai 2012 entschieden (Az.: 29 U 515/12), als es zu dem Ergebnis kam, dass es sich bei dem von dem Geschäftsführer eines Unternehmens abgefassten Wikipedia-Artikel zu Produkten seines Unternehmens um Schleichwerbung handelt.

Aus Sicht des Gerichts war es unerheblich, dass sich dem angeschlossenen Diskussionsforum entnehmen ließ, dass der Wikipedia-Artikel von dem Geschäftsführer des Unternehmens verfasst wurde. Denn man könne nicht davon ausgehen, dass die Internetnutzer die Diskussionsforen zur Kenntnis nehmen und erkennen, dass der Eintrag von dem Unternehmer stammt.

Beim Aufruf des Artikels werde der Nutzer daher mit verdeckter Unternehmenswerbung konfrontiert, obwohl er auf Wikipedia neutral recherchierte Beiträge erwarte.

Fazit

Es sollte darauf geachtet werden, dass bei unternehmensbezogenen positiven Beiträgen in Diskussions- und Bewertungsforen die Zugehörigkeit des Verfassers zum Unternehmen gegebenenfalls hinreichend deutlich herausgestellt wird.

Um dem Problem der Verantwortlichkeit für Mitarbeiterbeiträge zu begegnen, sollten die Mitarbeiter für die rechtlichen Gefahren zunächst sensibilisiert werden.

Bei Äußerungen mit beruflichem Bezug sollte die Unternehmenszugehörigkeit im Zweifel immer erkennbar offengelegt werden. Allein sogenannte „Social Media Guidelines“, die Äußerungen nur bestimmten Mitarbeitern unter bestimmten Voraussetzungen vorbehalten, reichen hierfür jedenfalls nicht aus.

Autor Thorsten Klinger ist Rechtsanwalt in der internationalen Wirtschaftskanzlei Hogan Lovells International LLP (www.hoganlovells.com). Er ist Mitglied der Praxisgruppe IPMT – IP, Medien & Technologie und berät Mandanten in allen Fragen des Marken- und Wettbewerbsrechts, insbesondere zum Online- und Domainrecht.

Foto: Shutterstock & Hogan Lovells

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