Restschuldversicherungen: Welcome-Letter verzerren Absicht des Gesetzgebers  

Restschuldversicherer konterkarieren die ihnen vom Gesetzgeber auferlegten Informationspflichten. Das ergab eine Anbieterumfrage des Marktwächter-Teams der Verbraucherzentrale Hamburg unter 24 Restschuldversicherern.

 Dorothea Mohn, Leiterin des Teams Finanzmarkt im Verbraucherzentrale Bundesverband

Seit Anfang 2018 sind Restschuldversicherer dazu verpflichtet, Neukunden eine Woche nach Vertragsschluss erneut schriftlich über ihr Widerrufsrecht zu belehren und nochmals das Produktinformationsblatt auszuhändigen.

Keiner der von den Anbietern in diesem Zusammenhang verschickten sogenannten Welcome-Letter erfüllt nach Ansicht der Marktwächter in vollem Umfang die gesetzgeberische Absicht, unabhängig vom Kreditvertrag neutral über das Widerrufsrecht zu informieren.

Zuvor hatten die Marktwächterexperten der Verbraucherzentrale Hamburg Anforderungen entwickelt, die die Welcome-Letter unter der Maßgabe der gesetzgeberischen Absicht erfüllen sollten.

„Einige Unternehmen entfremden die Welcome-Letter als Werbemittel. Dabei sollte dieser ausschließlich auf die neuen Informationspflichten hinweisen und dem Neukunden die Widerrufsbelehrung und das Produktinformationsblatt ankündigen“, kritisiert Sandra Klug, Teamleiterin Versicherungen beim Marktwächter Finanzen der Verbraucherzentrale Hamburg.

„Dieses Vorgehen untergräbt die Informationspflicht gegenüber den Verbrauchern.“ 18 der 24 untersuchten Welcome-Letter enthalten leistungsbezogene oder werbliche Ausschmückungen, die vom eigentlichen Zweck des Schreibens ablenken können.

Zentrale Botschaft für Verbraucher nicht immer vorhanden

Gerade einmal 15 der 24 untersuchten Welcome-Letter weisen darauf hin, dass der Widerruf der Restschuldversicherung keine Auswirkung auf den Kreditvertrag hat. Dabei ist das eine zentrale Botschaft, die laut dem Willen des Gesetzgebers beim Verbraucher ankommen sollte.

Lediglich sechs der untersuchten Welcome-Letter informieren darüber, dass eine rechtliche Verpflichtung zur erneuten Übersendung der Widerrufsbelehrung und des Produktinformationsblattes besteht. Nur fünf benennen den Beginn der Widerrufsfrist für die Restschuldversicherung richtig und vollständig.

In zwei Welcome-Lettern befinde sich ein Hinweis darauf, dass im Falle eines Widerrufes der Restschuldversicherung der Versicherungsschutz verloren gehe. „Solche Aussagen sind nur in Ordnung, solange sie im Gesamtkontext den Verbraucher nicht verunsichern und geeignet sind, ihn vom Widerruf abzuhalten“, moniert Klug.

Für Dorothea Mohn, Leiterin des Teams Finanzmarkt im Verbraucherzentrale Bundesverband, zeigt das Ergebnis, dass die ohnehin halbherzige Verbesserung des Verbraucherschutzes bei Restschuldversicherungen per erneuter Widerrufsbelehrung nur unzureichend umgesetzt wird.

„Um Fehlberatungen bei Restschuldversicherungen insgesamt zu unterbinden, muss neben einem Provisionsdeckel der Verkauf zeitlich von der Kreditvergabe entkoppelt werden. Die Prämie für die Restschuldversicherung muss als laufender, monatlicher Beitrag ausgestaltet sein und darf nicht über den Kredit finanziert werden“, so Mohn. (dr)

 

Foto: Verbraucherzentrale Bundesverband

 

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