Urteil: LG München I verbietet Vitality-Klausel für „SBU-professional Vitality“

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Das Landgericht München I hat der Generali-Tochter Dialog die Nutzung der Vitality-Klausel in ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung "„SBU-professional Vitality“ untersagt. Damit darf der Versicherer vorerst in dem Tarif gesundheitsbewusstes Verhalten bei der Prämie nicht mehr berücksichtigen. Die Generali geht beim OLG München in die Berufung.

Der Bund der Versicherten e. V. (BdV) hatte sich vor dem Landgericht (LG) München I mit einer Klage gegen die Bedingungen der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) „SBU-professional Vitality“ der Dialog Lebensversicherung durchgesetzt.

Der Verbraucherschutzverein hatte gegen die Verwendung mehrerer Klauseln geklagt. Das LG München I hat sich in seinem Urteil vom 28. Januar 2021 (Az.: 12 O 8721/20) vollständig der Ansicht des BdV angeschlossen und dem Versicherer verboten, diese Klauseln zu verwenden oder sich auf sie zu berufen.

Der Dialog-Tarif „SBU-professional Vitality“ muss in Kombination mit einem sogenannten Gesundheitsprogramm des Versicherungskonzerns Generali namens „Vitality“ abgeschlossen werden und verspricht unter anderem Nachlässe bei der Versicherungsprämie als Belohnung für gesundheitsbewusstes Verhalten.

Der BdV hatte unter anderem moniert, dass Verbraucher nicht erfahren, welches konkrete Verhalten zu welchen tatsächlichen Vergünstigungen führt. Außerdem versäume es der Versicherer darauf hinzuweisen, dass die Rabatte bei fehlenden Überschüssen auch gänzlich ausbleiben können. Nach erfolgloser Abmahnung hatte der BDV im Juli 2020 Klage erhoben.

Gericht folgte der Argumentation des BdV

Das Gericht ist in seiner Entscheidung nun der Ansicht des Verbraucherschutzvereins gefolgt. Demnach verstößt die beanstandete Klausel zur Berücksichtigung „sonstigen gesundheitsbewussten Verhaltens“ im Rahmen der Überschussbeteiligung gegen das Transparenzgebot. Denn für durchschnittliche Versicherungsnehmer ergäben sich keinerlei Anhaltspunkte, nach denen sie nachvollziehen können, wie sich ihr Verhalten bei Programmteilnahme auswirkt und wie es die Überschussanteile beeinflusst.

Die andere beanstandete Klausel besagt, dass sofern der Versicherer „keine termingerechte Information über das sonstige gesundheitsbewusste Verhalten“ erhält, der Vertrag so behandelt wird, als hätte sich die versicherte Person nicht „sonstig gesundheitsbewusst verhalten“.

Auch hier teilt das Gericht die Ansicht des BdV, dass die Klausel die Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligt, da sie das Übermittlungsrisiko generell auf sie überträgt – auch dann, wenn der Versicherer die Nichtübermittlung selbst zu vertreten hat.

Die Konsequenz aus dem Urteil: Der Versicherer muss vorerst darauf verzichten, Prämien bei sich unterschiedlich gesund verhaltenden Versicherten in der geplanten Form zu differenzieren.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da die Generali beim Oberlandesgericht München in Berufung geht. „Wir sind äußerst zufrieden mit unserem Generali Vitality Programm, ebenso wie tausende Kunden, die es täglich nutzen“, äußerst sich Stefan Göbel, Leiter der Externen Kommunikation gegenüber Cash.. „Das Urteil ist nicht rechtskräftig, von „Lahmlegen“, wie vom Bund der Versicherten e.V. heute kommuniziert, kann also keine Rede sein. Wir haben das Urteil eingehend analysiert und haben Berufung beim OLG München eingereicht“, so Göbel.

Mit Urteil vom 28.01.2021 habe das Landgericht München I über die Wirksamkeit von Klauseln entschieden, die die Dialog Lebensversicherungs-AG in bestimmten Tarifen anbiete. „Gegen das Versicherungsprodukt an sich und das Prinzip der Berücksichtigung gesundheitsbewussten Verhaltens hat das Gericht keine Bedenken formuliert. Das Gericht erachtet lediglich zwei Teilklauseln innerhalb der Regelung zur Überschussbeteiligung für unwirksam“, so Göbel. (dr)

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