
Kündigung einer Vollkaskoversicherung kann „Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs“ sein
Der zwölfte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat entschieden, dass ein Ehegatte die auf seinen Partner laufende Vollkaskoversicherung für das Familienfahrzeug auch ohne dessen Vollmacht kündigen kann.
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