BGH-Urteil: Wie teuer darf fiktive Schadensberechnung sein?

Nach einem Unfall kommt das Auto in die Werkstatt, die den Preis der Reparatur dann mit der Versicherung abrechnet – das ist ganz alltäglich. Was aber, wenn ein Geschädigter auf die Reparatur verzichtet? 

Muss sich die Versicherung an ortsüblichen Durchschnittskosten orientieren – oder an der günstigsten Werkstatt?

Ist das Fahrzeug nicht so schwer beschädigt, oder ohnehin nicht mehr gut in Schuss, entscheiden sich manche Fahrer gegen eine Reparatur und für das Geld im Wege einer fiktiven Schadensberechnung.

Dann muss ein Gutachter bestimmen, wie teuer eine Reparatur des Schadens geworden wäre – häufig auf Basis des ortsüblichen Durchschnittspreises.

Ob sich der Unfallgeschädigte daran orientieren kann, oder sich auf die günstigste Werkstatt im Umkreis verweisen lassen muss, entschied kürzlich der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe (Urteil vom 25.09.2018, Az. VI ZR 65/18).

Kläger entschied sich gegen Reparatur

Im zu verhandelnden Fall stritt sich der Kläger mit der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers über die Höhe des ihm zustehenden Schadensersatzes. Er hatte sich gegen eine Werkstattreparatur und für eine fiktive Schadensberechnung entschieden.

Der von ihm beauftragte Gutachter war zu dem Ergebnis gekommen, dass die Stundensätze einer ortsansässigen, nicht markengebundenen Fachwerkstatt im Durchschnitt bei 103,75 Euro netto lägen.

Die angesetzten Kosten für die fiktiv benötigten Ersatzteile enthielten einen zehnprozentigen Aufschlag gegenüber der unverbindlichen Preisempfehlung (UPE).

Seite zwei: Beträge laut Versicherer zu hoch

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