Verjährungsfrist bei verschwiegenen Rückvergütungen

Der BGH hat mit Urteil vom 26. Februar 2013 (Az. XI ZR 498/11) seine Rechtsprechung zu den Aufklärungspflichtverletzungen über Rückvergütungen bei Banken differenziert.
Gastbeitrag von Dr. Peer Koch, Kanzlei v. Einem & Partner

Dr. Peer Koch, Kanzlei v. Einem & Partner
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Hiernach hängt der Beginn der Verjährungsfrist eines Schadensersatzanspruchs wegen verschwiegener Rückvergütung nicht von der Kenntnis der genauen Höhe der Rückvergütung ab.

Im vorliegenden Fall hatte eine Bank eine Vertriebsprovision in Höhe von 8,25 Prozent der Zeichnungssumme erhalten und dieses wurde dem Kläger im Beratungsgespräch nicht offen gelegt.

Verjährungsfrist begann mit Zeichnung

Der BGH hat zwar grundsätzlich bestätigt, dass die Bank über die Höhe der ihr zufließenden Provision aufzuklären habe und hier eine allgemeine Information über umsatzabhängige Vergütung im Prospekt nicht reiche, der Kläger hat aber im vorhergehenden Verfahren ausgesagt, dass er sich zumindest „gedacht“ habe, dass die Bank einen Teil des Agios erhält.

Dementsprechend hat der BGH festgestellt, dass der Kläger bereits bei Zeichnung des Fonds ausreichende Kenntnis der sogenannten anspruchsbegründenden Umstände erhalten habe und somit bereits zu diesem Zeitpunkt die Verjährungsfrist begann.

Der BGH hat sich jedoch ausdrücklich auf die Aussage des Klägers im Verfahren bezogen, dass diesem das Agio in Höhe von fünf Prozent bekannt war und er auch davon ausging, dass die beklagte Bank an diesem Agio beteiligt wäre. Hieraus hat der BGH dann eine Kenntnis über das Provisionsinteresse und damit über die fehlende Aufklärung der Bank abgeleitet.

Der Autor Dr. Peer Koch ist Fachanwalt für Steuerrecht bei der Kanzlei v. Einem & Partner.

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