BGH präzisiert Schadensersatzpflicht des Ex-Vermieters

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Laut BGH reichen etwaige Schadensersatzpflichten nicht so weit, wie von den Mietern erhofft.

Mieter, die wegen einer Pflichtverletzung ihres Vermieters ausziehen, können Anspruch auf Schadensersatz haben – die Maklerkosten für den Kauf einer eigenen Immobilie bekommen sie aber nicht erstattet. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Mittwoch in Fällen aus Berlin und dem Raum Stuttgart entschieden. (Az. VIII ZR 238/18 u.a.)

Dem Berliner Mieter war 2012 wegen Eigenbedarfs gekündigt worden. Mithilfe eines Maklers kaufte er sich eine Eigentumswohnung. Dafür stellte ihm dieser fast 30.000 Euro Provision in Rechnung. Weil der Vermieter die Wohnung tatsächlich nie nutzte, hält der Mann den Eigenbedarf für vorgetäuscht. Er klagte auf Schadensersatz.

In dem zweiten Fall hatte der Mieter im Streit fristlos gekündigt, unter anderem mit der Begründung, der Vermieter habe mit einem Handwerker seinen Balkon ohne sein Einverständnis betreten. Über einen Makler kaufte er an seinem 250 Kilometer entfernten Arbeitsort ein Einfamilienhaus. Die Maklerkosten von gut 13.000 Euro sollte ihm sein früherer Vermieter wegen der Pflichtverletzung ersetzen.

Laut BGH reichen etwaige Schadensersatzpflichten aber nicht so weit. Beide Mieter hätten durch den Immobilienkauf nicht nur ihren Besitzverlust ausgeglichen, sondern eine neue Stellung als Eigentümer eingenommen. Die Maklerkosten seien daher nicht mehr vom Schutzzweck der verletzten Vertragspflicht umfasst, teilten die Richter mit.

Die Klage des Berliner Mieters ist damit endgültig abgewiesen. Der zweite Kläger hatte noch andere Kosten eingefordert – für den Umzug, eine Übergangszeit in einer Zwischenunterkunft und den Umbau und Wiedereinbau seiner Einbauküche. Dafür steht ihm laut BGH möglicherweise Geld vom Vermieter zu, denn diese Schäden seien bereits in dem Wohnungsverlust angelegt. Allerdings steht noch nicht eindeutig fest, dass das unerlaubte Betreten des Balkons tatsächlich der Anlass für die Kündigung war. Das muss das Stuttgarter Landgericht nun noch einmal prüfen und dann entscheiden. (dpa-AFX)

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