LV-Reform: „Missverständnisse vorprogrammiert“

Der Gesetzentwurf zur LV-Reform ist auf dem Weg. Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute, Bonn, sieht das Vorhaben als Test für das Vertrauensverhältnis zwischen Versicherer und Vermittler.

LV-Reformgesetz soll noch vor der Sommerpause durch Bundestag und Bundesrat.

Der Entwurf sieht unter anderem vor, dass Ausschüttungen der Versicherungsunternehmen an Aktionäre untersagt werden, solange die Erfüllbarkeit der Garantiezusagen gefährdet ist. Die Überschussbeteiligung der Versicherten in der Lebensversicherung wird an das Niedrigzinsumfeld angepasst, insbesondere müssen die Versicherten künftig mit mindestens 90 Prozent (statt wie bislang 75 Prozent) an den Risikoüberschüssen beteiligen werden.

Die Ausschüttung von Bewertungsreserven an die ausscheidenden Versicherten wird begrenzt, soweit dies zur Sicherung der den Bestandskunden zugesagten Garantien erforderlich ist. Für das Neugeschäft wird der Garantiezins von 1,75 Prozent auf 1,25 Prozent gesenkt. Der Höchstzillmersatz soll von 40 Promille auf 25 Promille gesenkt werden.

Kein Provisionsdeckel

„Das bedeutet nicht, dass keine höhere Provision als 25 Promille gezahlt werden darf, sondern lediglich, dass die Abschlusskosten nur bis zu dieser Höhe bilanziell geltend gemacht werden dürfen“, so BVK-Präsident Michael H. Heinz. „Hier wird sich auch zeigen, welche Versicherer zu ihren Vermittlern stehen und nicht das Lebensversicherungsreformgesetz vorschieben, um die Provisionen zu senken. Der Gesetzesentwurf gibt dafür nichts her. Er entspricht unserer Forderung, die Provisionen nicht gesetzlich zu deckeln.“

Was selbst die EU nach langen Verhandlungen des BVK mit den europäischen Entscheidungsträgern nicht fordert, nämlich die verpflichtende Offenlegung der individuellen Provision des Vermittlers, soll jetzt durch die deutsche Hintertür eingeführt werden. Der BVK hat eine gesonderte Offenlegung der Provisionen schon immer abgelehnt.

Durch das bereits seit dem 1. Januar 2008 geltende Versicherungsvertragsgesetz müssen bei Lebensversicherungen sämtliche Abschlusskosten einschließlich der Vertriebskosten – und jetzt auch die Verwaltungskosten – in einem Gesamtbetrag offengelegt werden.

Ausreichende Vergleichsmöglichkeit der Produktkosten

„Diese Regelung hat sich bewährt und verschafft den Verbrauchern eine ausreichende Vergleichsmöglichkeit der Produktkosten unterschiedlicher Anbieter“, erklärt Heinz. „Die Kunden können in Euro und Cent nachvollziehen, wie hoch die Nebenkosten der von ihnen abgeschlossenen Lebensversicherung sind, sie löst auch keine Neiddiskussion um die Höhe der Provisionen aus, die nicht dazu beiträgt, dass der Vermittler seinen sozialpolitischen Auftrag der dringend erforderlichen privaten Altersabsicherung erfüllen kann. Und in den Abschlusskosten ist die pauschale Provision, die in die Kalkulation der Prämie einfließt, bereits enthalten. Wenn der Kunde jetzt auch noch über die individuelle Provision des Vermittlers informiert wird, sind Missverständnisse vorprogrammiert.“

Foto: BVK

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