Grunderwerbsteuer: „Share-Deals“ auf dem Prüfstand

Demnach ist zu erwarten, dass die Möglichkeit von steuerfreien Share-Deals abgeschafft oder zumindest erheblich erschwert werden soll. Die Argumente dafür sind ebenso vorhersehbar: (Vorgeblicher) Mieterschutz, Abschaffung von Steuergestaltungen sowie – je nach politische Couleur – von „Steuergeschenken“ für „Konzerne“, für „Miethaie“ oder einfach für „Reiche“.

Das Thema ist auch für alternative Investmentfonds (AIF) relevant, die in deutsche Immobilien investieren. Klassische geschlossene AIF, die das Fondsobjekt schon vor der Emission erwerben und damit die Beteiligung an einer ganz konkreten Immobilie anbieten, wären sogar doppelt betroffen.

Schließlich müssen sie ohne steuerfreie Share-Deals unter Umständen zweimal Grunderwerbsteuer zahlen: Einmal, wenn der Fonds das Objekt erwirbt und ein zweites Mal, wenn die Fondsanteile an die Anleger weiterverkauft werden.

Verstärkung der Tendenz zu Blind Pools

Das kann bei den – nach Bundesländern unterschiedlich hohen – Steuersätzen von bis zu 6,5 Prozent teuer werden. Einmal Grunderwerbsteuer zu zahlen, lässt sich manchmal nicht vermeiden (wenn der ursprüngliche Eigentümer keine Gesellschaft ist). Zweimal zahlen jedoch wird sich kaum rechnen können.

Die Folge wäre eine weitere Verstärkung der Tendenz zu Blind Pools, die gerade von „Verbraucherschützern“ sonst nicht so besonders gerne gesehen werden. Dass die Einschränkung von Share-Deals mit einer – ohnehin angebrachten – spürbaren Senkung der Steuersätze verbunden wird, ist jedoch kaum zu erwarten.

Schließlich würden die Länder-Finanzminister sich damit ins eigene Fleisch schneiden: Die Grunderwerbsteuer ist die einzige Steuerart, deren Satz sie selbst bestimmen können und das Aufkommen hat mittlerweile eine durchaus relevante Größenordnung erreicht.

Seite 3: Stabilität des Finanzsystems

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