Grundsatzurteil: Urlaub verfällt nicht automatisch

Sein Göttinger Kollege, der Arbeitsrechtler Olaf Deinert sagte, das Urteil bedeute zwar mehr Aufwand, „als gar nichts zu tun“. „Aber die meisten Arbeitgeber prüfen ohnehin, wie viel Urlaubsansprüche ihre Beschäftigten haben“, betonte Deinert.

Daher sehe er in der Pflicht des Arbeitgebers, seine Beschäftigten über ihre Urlaubsansprüche aufzuklären, keine große Herausforderung.

„Die spannende Frage ist, wie konkret und genau der Arbeitgeber seine Beschäftigten auf die Urlaubsansprüche hinweisen muss“, sagte er.

Allgemeine Information reicht nicht

Das ließen die Bundesarbeitsrichter weitgehend offen. Arbeitgeber müssen ihre Angestellten „klar und rechtzeitig“ auf nicht genommenen Urlaub hinweisen, wie der vorsitzende BAG-Richter Heinrich Kiel in Erfurt sagte. Offen blieb, wann ein Hinweis rechtzeitig kommt.

„Dieser Punkt wird die Rechtssprechung in Zukunft sicher noch beschäftigen», sagte Oliver Klose, Sprecher beim Bundesarbeitsgericht.

Nach Deinerts Einschätzung wird eine „in allgemeiner Form an die Belegschaft gerichtete Information“ wohl kaum genügen.

Seite drei: Anlass war ein Fall aus Bayern

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