Knapp 16 Millionen Katzen teilen sich in Deutschland Bett, Couch, Sessel, Fensterbrett und Badezimmer mit ihren Haltern. Damit sind sie das mit Abstand beliebteste Haustier der Republik – und, wie aktuelle Gerichtsentscheidungen zeigen, gelegentlich auch ein Fall für die Justiz. Der Rechtsschutzversicherer Arag hat zum Weltkatzentag am 8. August eine Auswahl an Urteilen zusammengestellt, die verdeutlichen: Katzenhaltung ist rechtlich deutlich komplexer, als ein Blick in die Futterschüssel vermuten lässt.
Katzen erben? Ja. Katzenkosten auch.
Wer erbt, erbt alles – und das schließt im Zweifel auch die Hauskatze ein. Das musste eine Frau erfahren, die nach dem Tod eines Verwandten dessen zwei Katzen erbte. Da Angehörige zunächst nicht ermittelbar waren, kamen die Tiere nach dem Auffinden des Verstorbenen in ein Tierheim. Als die Erbin schließlich feststand, flatterte ihr die Rechnung für die Unterbringungskosten ins Haus. Sie klagte dagegen und verlor. Das Verwaltungsgericht Göttingen stellte klar: Mit Annahme der Erbschaft wurde die Frau Eigentümerin und damit Halterin der Katzen. Das umfasst laut Arag auch sämtliche für die Tiere entstandenen Kosten (Az.: 1 A 193/21).
Wer also einem Tier-Liebhaber als Erbe vorgesehen ist, sollte das im Hinterkopf behalten. Und wer selbst Tiere hält, sollte testamentarisch vorsorgen – sonst landet die geliebte Samtpfote zwar nicht vor Gericht, aber die Erben möglicherweise schon.
Nicht jede Katze darf einfach einziehen
Wer auf der Suche nach einem etwas außergewöhnlicheren Vierbeiner ist, sollte sich vorab rechtlich absichern. Denn nicht jede Katzenrasse darf in Deutschland ohne Weiteres gehalten werden. Einige exotische oder hybride Rassen können je nach Bundesland und örtlicher Gefahrenabwehrverordnung als gefährliche Tiere eingestuft werden. Besonders betroffen sind frühe Generationen der sogenannten Savannah-Katze, einer Kreuzung aus dem afrikanischen Serval und der Hauskatze.
Die Stadt Kleve untersagte einem Halter die Haltung einer solchen Katze im Wohngebiet. Kaum verwunderlich, springt die Wildkatze aus dem Stand doch locker drei Meter hoch. Dagegen klagten die Betroffenen im Eilverfahren und scheiterten. Das Oberverwaltungsgericht Münster bestätigte, dass von Tieren dieser Zuchtgeneration eine potenzielle Gefährdung ausgehen kann und ihre Haltung daher eingeschränkt werden darf (Az.: 10 B 1000/25). Wer also mit dem Gedanken spielt, sich einen kleinen Serval-Nachkommen ins Wohnzimmer zu holen, sollte vorher die zuständige Behörde fragen und nicht erst das Gericht.
Eigentum muss man belegen können
Auch wer behauptet, eine Katze gehöre ihm, muss das im Zweifelsfall belegen können. Vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth scheiterte ein Mann mit der Forderung, drei Katzen zurückzuerhalten, die aus Tierschutzgründen in amtliche Obhut genommen worden waren. Er gab an, Eigentümer der Tiere zu sein, konnte jedoch weder ihre Namen noch ihren Gesundheitszustand benennen und legte keinerlei Kaufnachweise vor.
Geschenkte Katzen gibt man nicht zurück
Erschwerend kam hinzu, dass die Tiere zwischenzeitlich auf Grundlage des Tierschutzgesetzes behördlich verkauft worden waren – womit der Mann seine Rechte an den Katzen auch bei nachgewiesenem Eigentum verloren hätte (Az.: 15 S 107/25). Die Botschaft der Arag Experten ist eindeutig: Wer Tiere hält, sollte Belege aufbewahren.
Das gilt erst recht nach dem Ende einer Beziehung. Das Landgericht Koblenz hatte folgenden Fall zu beurteilen: Ein Mann hatte seinem Partner zwei Katzen geschenkt. Nach der Trennung zog der Partner aus und ließ die Tiere zunächst zurück. Als er sie Wochen später abholen wollte, verweigerte der Ex-Partner die Herausgabe mit dem Argument, er habe die Katzen hauptsächlich betreut und finanziert. Auch seine Eintragung im Impfpass der Tiere führte er ins Feld.
Das Gericht ließ das nicht gelten. Die Richter stellten klar, dass ein Eintrag im Impfpass keine Aussage über Eigentumsverhältnisse trifft. Entscheidend war allein, dass die Katzen dem Partner nachweislich geschenkt worden waren. Sie mussten herausgegeben werden (Az.: 13 S 41/20). Wer also seinem Gegenüber in einer Beziehung ein Tier schenkt, sollte sich bewusst sein: Im Trennungsfall bleibt das Tier beim Beschenkten – egal, wer das Futter gekauft hat.















