BSG: Wettkandidat bei „Wetten, dass..?“ kann unternehmerisch unfallversichert sein

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Foto: Smarterpix/vladek
Ob dem Kläger ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch zusteht, ist bislang ungeklärt.

Ein spektakulärer Unfall in der TV-Show „Wetten, dass..?“ beschäftigt noch immer die Sozialgerichte. Der Kläger, der bei einem missglückten Salto querschnittsgelähmt wurde, könnte als Unternehmer seines Wett-Teams unfallversichert sein.

Das Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden, dass ein Wettkandidat der Fernsehsendung „Wetten, dass..?“ im Falle eines Unfalls als Unternehmer seines Wett-Teams unfallversichert sein kann. Der 2. Senat verwies die Sache an das Landessozialgericht zurück (Az. B 2 U 12/23 R). Hintergrund ist ein Unfall aus dem Jahr 2010, bei dem der Kläger während einer Live-Sendung verunglückte.

Der Kläger Samuel Koch hatte gewettet, mit Sprungstiefeln im Vorwärtssalto nacheinander über fünf herannahende Pkw zu springen. Beim vierten Fahrzeug stürzte er schwer und erlitt eine Querschnittslähmung.

Das Landessozialgericht hatte zunächst festgestellt, dass der Kläger nicht als ehrenamtlich Tätiger versichert war. Die Sendung des ZDF diente nicht überwiegend Gemeinwohlzwecken und auch eine fremdnützige Tätigkeit lag nicht vor. Ebenso war der Kläger auf Grundlage seines Mitwirkendenvertrags kein Beschäftigter, sondern als freier Mitarbeiter eingestuft.


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Allerdings ließ sich nach Auffassung des BSG nicht ausschließen, dass der Kläger als Unternehmer seines Wett-Teams zu bewerten ist. In diesem Fall könnte er in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen werden.

Nach geltendem Recht werden nicht versicherte Unternehmer wie Versicherte behandelt, wenn ein Unfall von einer anderen im Betrieb tätigen Person verursacht wird – es sei denn, die Ersatzpflicht des Schädigers ist bereits zivilrechtlich ausgeschlossen.

Ob dem Kläger ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch zusteht – etwa gegen seinen Vater als Fahrer eines der beteiligten Fahrzeuge – ist bislang ungeklärt. Das Landessozialgericht muss nun klären, ob eine solche Anspruchsgrundlage besteht oder ob zivilrechtliche Ersatzpflichten ausgeschlossen sind.

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