Bundessozialgericht: Warum Ehepaare bei der Grundrente anders behandelt werden

Sitz des Bundessozialgerichts in Kassel
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Sitz des Bundessozialgerichts in Kassel

Das Bundessozialgericht bestätigt: Das Einkommen von Ehepartnern kann den Anspruch auf den eigenen Grundrentenzuschlag reduzieren. Für unverheiratete Paare gilt diese Anrechnung dagegen nicht. Warum das Gericht diese unterschiedliche Behandlung für verfassungsgemäß hält.

Höhere Einkommen der Ehefrau oder des Ehemanns können sich negativ auf den Anspruch auf die eigene Grundrente auswirken. „Bei der Grundrente wird das zu versteuernde Einkommen des Ehegatten – anders als bei Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft – angerechnet“, urteilten die Richterinnen und Richter am Bundessozialgericht in Kassel. Diese Ungleichbehandlung verstoße nicht gegen Verfassungsrecht.

Die 2021 eingeführte Grundrente ist ein individueller Zuschlag zur Rente. Anspruch auf den Grundrentenzuschlag können Rentner haben, die lange gearbeitet und dabei unterdurchschnittlich verdient haben.


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Zur Begründung führte der 5. Senat an, dass Ehegatten in Deutschland einer besonderen bürgerlich-rechtlichen Unterhaltspflicht unterlägen. Konkret heißt das: Wenn etwa die Frau im Alter ausreichend Einkommen zur Verfügung hat, ihr Mann aber nicht, muss sie für ihn sorgen. „Dagegen schulden die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft einander keinen gesetzlichen Unterhalt.“ Sie hätten theoretisch also auch dann Anspruch auf die Grundrente, wenn ihr Partner ein höheres Einkommen zur Verfügung hat.

Angaben der Deutschen Rentenversicherung zufolge wurde Ende 2023 bundesweit zu rund 1,27 Millionen Renten ein Grundrentenzuschlag in Höhe von durchschnittlich 92 Euro gezahlt. Das entspricht einer Quote an allen Renten von rund 4,9 Prozent. (dpa-AFX)

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