Eine neue Rechtsform für den Mittelstand?

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Kathrin Weinbeck

Mitte Juni hat eine Gruppe von Rechtswissenschaftlern einen Gesetzesentwurf zur Einführung einer „Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Verantwortungseigentum“ vorgelegt. Der Entwurf hat eine kontroverse Debatte ausgelöst. Gastbeitrag von Horst Grätz und Kathrin Weinbeck, Rödl & Partner

Ziel des Gesetzesentwurfs zur Einführung einer „Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Verantwortungseigentum“ ist es, losgelöst vom Credo der Gewinnmaximierung im Interesse der Anteilseigner (Shareholder Value) einen rechtlichen Rahmen für eine unternehmerische Tätigkeit zu schaffen, die auf den Bestand und die Unabhängigkeit eines Unternehmens im Sinne einer nachhaltigen Wertschöpfung ausgerichtet ist. Der Vorstoß trägt der immer höher werdenden Nachfrage vieler Start-ups und mittelständischer Unternehmen nach einem Modell zur Überführung des Gesellschaftsvermögens in Verantwortungseigentum Rechnung. Diese sind bisher auf die Umsetzung komplexer Gesellschaftskonstruktionen oder Stiftungslösungen angewiesen, die auf der Idee der Trennung von Stimm- und Vermögensrechten basieren.

Durch die Regelung der neuen Rechtsform im GmbH-Gesetz lehnt sich die neue Gesellschaftsrechtsform an den Grundtypus der GmbH an. Von der klassischen GmbH unterscheidet sich die geplante GmbH-VE vor allem durch die unwiderrufliche, erhebliche Einschränkung der Vermögensrechte eines Gesellschafters. Beschließen die Gesellschafter einstimmig die Gründung einer GmbH-VE, sollen von diesem Zeitpunkt an Gesellschaftskapital und Unternehmensgewinne dauerhaft an die Gesellschaft gebunden sein, sodass die Anteilseigner während des gesamten Lebenszyklus des Unternehmens weder Gewinnausschüttungen erhalten noch im Falle ihres Exits von der Wertsteigerung ihrer Anteile profitieren (sogenannter „Asset-lock“). Diese Vermögensbindung soll durch eine Vielzahl von Regelungen sichergestellt werden, zum Beispiel:

  • Scheidet ein Gesellschafter aus oder wird die Gesellschaft aufgelöst, erhält der Gesellschafter allenfalls die von ihm geleistete Einlage zurück.
  • Dienste der Gesellschafter für die GmbH-VE sollen zwar vergütet werden können, in der Vergütung darf jedoch keine verdeckte Gewinnausschüttung liegen.
  • Um eine verdeckte Umgehung dieser Vermögensbindung effektiv zu verhindern, sollen die Gesellschafter eine geeignete Governance-Struktur schaffen, die sie durch Veröffentlichung im Internet transparent machen müssen.

Auch eine Anteilsveräußerung oder –vererbung soll nicht mehr ohne weiteres möglich sein. So sieht der Gesetzesentwurf vor, dass Anteile nur an natürliche Personen, andere Gesellschaften in Verantwortungseigentum oder „Rechtsträger mit in gleicher Weise gesetzlich dauerhaft gebundenem Vermögen“ übertragen oder vererbt werden können. Die starke Limitierung des zulässigen Gesellschafterkreises wird ergänzt durch einen weitgehenden „Anteils-lock“. Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen soll nur mit der Zustimmung sämtlicher Gesellschafter möglich sein. Erfüllt ein Gesellschafter die genannten Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr, soll er seine Anteile gegen Erstattung seiner Einlage an die Gesellschaft verlieren. Darüber hinaus soll es den Gesellschaftern möglich sein, die Vererblichkeit der Anteile ganz auszuschließen – bisher ein Novum im Kapitalgesellschaftsrecht.

Abgerundet wird die Vermögensbindung schließlich durch diverse Änderungen des Umwandlungs- und Konzernrechts, die sicherstellen sollen, dass der dauerhafte „Asset-lock“ auch nicht durch Umwandlungsvorgänge oder Unternehmensverträge umgangen werden kann.

Der Gesetzesentwurf hat eine kontroverse Debatte in Politik, Rechtswissenschaften und Wirtschaft ausgelöst. Befürworter des Konzepts heben hervor, dass das Bedürfnis vieler Start-ups und mittelständischer Unternehmen nach einer einfach handzuhabenden Rechtsform zur nachhaltigen Verwirklichung ihres Unternehmenszwecks zunehmend steigt. Der Konzeptentwurf ermögliche es jungen Existenzgründern, ihre sozialen und nachhaltigen Geschäftsideen langfristig zu verwirklichen, ohne im Rahmen einer Venture-Capital-Finanzierung Einfluss auf ihr Unternehmen einbüßen zu müssen. Schließlich wird der neue Rechtsrahmen auch als Chance gesehen, die Rolle der Unternehmen im Kontext der globalen Nachhaltigkeitsgovernance zu stärken, da die neuen Regeln ausschließen, dass eine nachhaltigkeitsbezogene Unternehmensausrichtung von den Strukturen einer klassischen „Shareholder Governance“ untergraben wird.

Horst Grätz (Foto: Rödl & Partner)

Kritiker führen hingegen an, dass die geplante Rechtsform ein massives Kontrolldefizit aufweise. So hätten Gesellschafter ohne Gewinnansprüche hohe Anreize, ihre Gewinnbeteiligung in Form von überhöhten Gehältern oder sonstigen Verträgen (zum Beispiel Miet- oder Darlehensverträge) zu vereinnahmen. Eine unternehmerische Kontrolle sei dagegen kaum gewährleistet. Auch führen sie ein wettbewerbspolitisches Argument ins Feld. Es sei nämlich keineswegs sichergestellt, dass die der Gründergeneration nachfolgenden Gesellschafter, denen der Verzicht auf Gewinnansprüche und Teilhabe am Wertzuwachs zwingend auferlegt wird, erfolgreiche Unternehmer sind. Unter Umständen könnten so fehlende finanzielle Anreize, die Gesellschaftsanteile zu veräußern, negative gesamtwirtschaftliche Auswirkungen haben.

Schließlich wird angesichts derzeit schon bestehender Gestaltungsmöglichkeiten die Notwendigkeit der Schaffung einer neuen Rechtsform bezweifelt. In der Tat ließe sich bereits nach geltendem Recht eine den Grundsätzen des Verantwortungseigentums entsprechende Vermögensbindung durch eine entsprechende Ausgestaltung der GmbH-Satzung umsetzen. Ein Ausschluss der Vererblichkeit von Geschäftsanteilen, wie ihn der aktuelle Gesetzesentwurf vorsieht, ist allerdings in der GmbH-Satzung nicht möglich. Eine entsprechende Ausgestaltung der GmbH-Satzung könnte außerdem jederzeit durch einstimmigen Gesellschafterbeschluss wieder rückgängig gemacht werden – das Ziel der verbindlichen Festlegung eines „Asset-locks“ auch für Rechtsnachfolger mit „Ewigkeitsgarantie“ würde so verfehlt. Die Gestaltungspraxis behilft sich bisher mit der Beteiligung einer Stiftung an der GmbH und deren Ausstattung mit Sonderrechten. Derlei Lösungen sind zwar einerseits sehr komplex und beratungsaufwändig. Hierbei sollte jedoch bedacht werden, dass der Gestaltungsaufwand die notwendige Folge einer nach derzeitiger Rechtslage unabdingbaren Privatautonomie der Gesellschafter ist.

Aus gutem Grund ist die Zementierung von Satzungsregelungen und eine dauerhafte Bindung der nachfolgenden Generationen durch den Gründer ausschließlich der – einer staatlichen Aufsicht unterliegenden – Stiftung vorbehalten. Rechtsformen mit Perpetuierungstendenzen, die eine einfache Aushebelung der Satzungsautonomie vorsehen, können dazu führen, dass Vermögenswerte dauerhaft aus dem Wirtschaftskreislauf ferngehalten werden, ohne dass gleichzeitig eine besonders gemeinwohlfreundliche Unternehmensführung durch die Nachfolgegeneration gewährleistet wird.

Der Gesetzesentwurf zur Einführung der GmbH-VE soll die Unternehmensführung von Profitinteressen – dem „return on investment“ – abkoppeln und auf die intrinsische Motivation der Unternehmer stützen. Viele Fragen im Zusammenhang mit dem Gesetzesentwurf sind derzeit allerdings noch offen. Insbesondere stellt sich die Frage, ob der vorgeschlagene Rechtsrahmen die damit verbundenen Erwartungen im Hinblick auf die Förderung nachhaltigen Wirtschaftens langfristig erfüllen kann oder stattdessen nicht Fehlanreize gesetzt werden, die zu nachteiligen gesamtwirtschaftlichen Effekten führen.

Vor dem Hintergrund des steigenden Interesses an einer nachhaltigen Form der Unternehmensführung und der teilweise berechtigten Kritik an den bestehenden, starren Stiftungsmodellen bietet der Vorstoß zur GmbH-VE jedoch auch eine Chance, den Diskurs über eine Modernisierung des bestehenden Gesellschaftsrechts voranzutreiben und neue Denkansätze zu liefern. Diese können auch in der geplanten Reform des Stiftungsrechts gewinnbringend sein. Bis zur Umsetzung einer gesetzgeberischen Lösung können Unternehmer, die auf die Grundsätze von Verantwortungseigentum setzen wollen, auf Lösungen der gesellschaftsrechtlichen Gestaltungspraxis zurückgreifen.

Horst Grätz und Kathrin Weinbeck sind Rechtsanwälte in der Kanzlei Rödl & Partner.

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