Kein Titelschutz für „Miss Moneypenny“: Bundesgerichtshof weist Klage ab

Sitz des BGH in Karlsruhe
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Sitz des BGH in Karlsruhe

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Name der Bond-Figur „Miss Moneypenny“ keinen Werktitelschutz erhält. Ausschlaggebend war die fehlende eigenständige Individualisierung der Figur im Verhältnis zu den Filmen. Die Entscheidung setzt klare Maßstäbe für den Schutz fiktiver Charaktere.

Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil klargestellt, dass der Name der Filmfigur „Miss Moneypenny“ keinen Werktitelschutz genießt. Geklagt hatte eine Rechteinhaberin der James-Bond-Filmreihe, die geltend machte, die Figur sei ein eigenständiges Werk und daher titelschutzfähig. Die Beklagten nutzen die Bezeichnungen „Moneypenny“ und „My Moneypenny“ zur Bewerbung von Sekretariats- und Assistenzdienstleistungen und verfügen über entsprechende Markenrechte sowie Internetdomains.

Der I. Zivilsenat bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen und verneinte die Schutzfähigkeit. Zwar können Namen fiktiver Figuren grundsätzlich titelschutzfähig sein, dafür müsse die Figur jedoch ein immaterielles Arbeitsergebnis darstellen, das nach Verkehrsanschauung als eigenständig wahrnehmbares Werk gilt. Erforderlich sei eine ausreichende Individualisierung, die sich etwa in charakteristischen Merkmalen, typischen Verhaltensweisen oder einer markanten optischen Gestaltung ausdrücke.


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Nach den Feststellungen des Gerichts fehlt es der Figur „Miss Moneypenny“ in den Bond-Filmen an der für einen Werktitelschutz notwendigen Selbständigkeit. Die Richter sehen weder eine prägende optische Ausgestaltung noch unverwechselbare Charaktereigenschaften, die der Figur einen eigenständigen Werkcharakter verleihen. Ob außerhalb der Filme weitere Zuschreibungen existieren, spielte für die Entscheidung keine Rolle, weil die Beurteilung allein auf das Grundwerk abstellt.

Die Klägerin scheiterte damit auch in der Revision. Sie hatte auf Unterlassung, Rückruf und Vernichtung verschiedener Kennzeichnungen sowie auf Auskunft, Schadensersatz und Markenlöschung geklagt. Die Ansprüche, soweit sie auf Werktitelschutz gestützt waren, hielt der Bundesgerichtshof für unbegründet.

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