Zur RIS gab in der Woche vor Weihnachten im sogenannten Trilog zwischen EU-Kommission, Rat und -Parlament nach mehr als zweieinhalb Jahren Verhandlungen immerhin doch noch eine Einigung. Nach der Veröffentlichung im EU-Amtsblatt soll die RIS voraussichtlich ab dem zweiten Halbjahr 2028 gelten. Kern der Einigung ist ein erweiterter Anlegerschutz durch mehr Kostentransparenz. Anlagefirmen im Privatkundengeschäft werden verpflichtet, sämtliche mit einem Produkt verbundenen Kosten vollständig offenzulegen. Zudem müssen sie anhand europaweit einheitlicher Kriterien prüfen, ob diese Kosten in einem angemessenen Verhältnis zur angebotenen Leistung stehen. Produkte mit unverhältnismäßigen Kosten dürfen künftig nicht mehr vertrieben werden.
Provisionen müssen künftig begründet werden
Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf den Regeln zu Provisionen. Ein generelles Provisionsverbot auf EU-Ebene ist nicht mehr Teil des Pakets. Stattdessen müssen Vermittler künftig nachvollziehbar darlegen, welchen konkreten Mehrwert eine Provision für den Kunden bietet. Zudem sind alle Provisionsbestandteile gesondert auszuweisen. Gleichzeitig behalten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, national weitergehende Einschränkungen einzuführen. Diese können bis zu einem Provisionsverbot reichen. „Wir begrüßen, dass es kein Provisionsverbot auf EU-Ebene geben wird“, erklärte AfW-Vorstand Frank Rottenbacher. „Ob und wie nun die neuen Anforderungen in der Praxis umsetzbar und für Vermittlerinnen und Vermittler sachgerecht sind, können wir jedoch erst beurteilen, wenn uns der endgültige Richtlinientext vorliegt.“
Neben strengeren Pflichten sieht die Vereinbarung auch Vereinfachungen vor. So wird die Geeignetheitsprüfung in bestimmten Fällen erleichtert. Bei der Empfehlung nicht-komplexer, kostengünstiger und breit diversifizierter Finanzinstrumente entfällt künftig die Abfrage von Kenntnissen und Erfahrungen der Kunden. Die Prüfung der finanziellen Situation und der Anlageziele bleibt jedoch weiterhin erforderlich.
Entlastung bei Geeignetheitsprüfung
„Diese neue Regelung zur Geeignetheitsprüfung wird Auswirkungen auf die tägliche Beratungspraxis haben – sowohl im Hinblick auf die Dokumentation als auch auf die Auswahl geeigneter Produkte“, erklärte Rottenbacher. „Positiv ist, dass der Gesetzgeber den Vermittlern in bestimmten Fällen mehr Flexibilität einräumt. Gleichzeitig muss genau beobachtet werden, ob dadurch auch regulatorische Unsicherheiten entstehen.“
Darüber hinaus führt die RIS neue Standards für die Kundeninformation ein. Insbesondere die Key Information Documents sollen stärker vereinheitlicht und verständlicher gestaltet werden. Langfristig sollen sie auch maschinenlesbar zur Verfügung stehen, um den Produktvergleich zu erleichtern und digitale Prozesse zu unterstützen. Das Maßnahmenpaket greift zudem neue Entwicklungen auf. Dazu zählt der Einfluss von Social Media und sogenannten Finfluencern auf Anlageentscheidungen. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, die finanzielle Bildung zu stärken und für fairere sowie transparentere Marketingpraktiken zu sorgen.
In den kommenden Monaten werden die technischen Arbeiten an den Rechtstexten fortgesetzt. Die endgültige Fassung soll Anfang 2026 vorliegen. Nach der Veröffentlichung im EU-Amtsblatt haben die Mitgliedstaaten 24 Monate Zeit für die Umsetzung in nationales Recht. 30 Monate nach der Veröffentlichung treten die Regelungen in Kraft, mit Ausnahme der PRIIPs-Vorgaben, die bereits nach 18 Monaten gelten sollen. Da es sich um eine Richtlinie handelt, ist auch in Deutschland mit weiteren legislativen Anpassungen zu rechnen.
FiDA steckt noch fest
Die FiDA-Verordnung, auch bekannt unter dem Stichwort „Open Finance“, steckt hingegen noch im Trilog fest. „Der Entwurf bleibt in zentralen Punkten umstritten, ein vollständiger Rückzug des Projekts gilt weiterhin als möglich“ berichtet Martin Klein. Votum sehe unverändert erheblichen Überarbeitungsbedarf, um den Erstentwurf überhaupt in eine marktfähige Form zu überführen.
„Besonders kritisch wird die geplante Belastung für beratende Vermittlungsunternehmen bewertet – vor allem für große Maklerverbünde und Serviceplattformen“, so Klein. Bereits ab 250 Mitarbeitenden oder einem Jahresumsatz von 50 Millionen Euro sollen demnach Unternehmen verpflichtet werden, umfangreiche Kundendaten über standardisierte Schnittstellen bereitzustellen. „Dazu zählen nach aktuellem Stand unnötigerweise auch Vertragsdaten. Dies führt zu dem paradoxen Ergebnis, dass ein Allfinanz-Vermittlungsunternehmen, das seine Kundinnen und Kunden in Versicherungs-, Anlage- und Kreditfragen begleitet, künftig mehr und komplexere Datenschnittstellen bedienen müsste als ein großer Versicherungs- oder Bankkonzern“, kritisiert Klein.
Ganzheitlicher Blick auf die Finanzen
Vertragsdaten lägen zudem originär bei den Produktgebern. Eine parallele Datenhaltung verhindere jedoch keinen Informationsverlust, sondern erzeuge unnötige Doppelstrukturen, Medienbrüche und potenziell widersprüchliche Angaben. „Besonders schwer wiegt die vorgesehene Pflicht zur Offenlegung eigener Analyse- und Wertschöpfungsdaten. Diese interne Datenarchitektur ist für einen sinnvollen Datenaustausch weder erforderlich noch angemessen. Sie würde tief in das Geschäftsmodell der betroffenen Unternehmen eingreifen und ist in der aktuellen Form nicht zustimmungsfähig“, so Klein.
Auf der anderen Seite hat FiDA das Potenzial, Finanzberatern einen ganzheitlichen Blick auf die Finanzen der Kunden zu ermöglichen und damit auch entsprechende Beratungsansätze anzustoßen. So sieht der Verband AfW sie Sache durchaus positiv, sofern sie praxistauglich und fair gestaltet wird. „Daten sind der Schlüssel zur Finanzberatung der Zukunft. FiDA muss deshalb sicherstellen, dass nicht nur große Konzerne, sondern auch kleine Marktteilnehmer unter Beibehaltung der Datenhoheit der Menschen fairen Zugang erhalten – nur so wird Open Finance wirklich offen“, so AfW-Vorstand Norman Wirth.












