Die angespannte Sicherheitslage im Nahen Osten hat massive Auswirkungen auf den Reiseverkehr. Das Auswärtige Amt warnt vor Reisen in zahlreiche Regionen, Airlines streichen Verbindungen, Lufträume sind gesperrt. Besonders betroffen ist die Feriendestination Dubai, wo Tausende Touristen derzeit nicht wie geplant zurückreisen können. Auch Fernflüge über Drehkreuze in der Golfregion fallen großflächig aus. Experten der Arag geben einen Überblick, welche Schritte Reisende jetzt ergreifen sollten und welche Ansprüche bestehen.
Ein erster wichtiger Schritt ist die Eintragung in die Krisenvorsorgeliste „ELEFAND“ des Auswärtigen Amtes. So wissen die zuständigen Auslandsvertretungen, dass sich Reisende in einer Krisenregion aufhalten. In der Liste lassen sich Kontaktdaten sowie Notfallkontakte hinterlegen. Registrierte Personen erhalten im Ernstfall sogenannte Landsleutebriefe per E-Mail oder SMS mit Verhaltenstipps oder Informationen zu möglichen Evakuierungsmaßnahmen.
Kostenlose Stornierung bei Reisewarnung?
Spricht das Auswärtige Amt eine offizielle Reisewarnung aus, hat das rechtliche Folgen – vor allem für Pauschalreisende. Nach Paragraf 651 h Absatz drei Bürgerliches Gesetzbuch gilt eine Reisewarnung in der Regel als Indiz für unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände am Urlaubsort. Pauschalreisende können in diesem Fall meist kostenfrei vom Vertrag zurücktreten. Der Veranstalter darf keine Stornogebühren verlangen.
Anders stellt sich die Situation für Individualreisende dar, die Flug und Unterkunft separat gebucht haben. Hier greifen die jeweiligen Vertragsbedingungen. Eine Reisewarnung allein berechtigt nicht automatisch zur kostenlosen Stornierung eines Flugtickets. Allerdings zeigen sich Airlines in Krisensituationen häufig kulant, insbesondere wenn Alternativen fehlen – wie aktuell in Teilen der Golfregion.
Entschädigung bei Flugausfällen?
Grundsätzlich sieht die europäische Fluggastrechteverordnung bei Annullierungen oder Verspätungen von mehr als drei Stunden Ausgleichszahlungen zwischen 250 und 600 Euro vor – abhängig von der Flugstrecke.
Bei kriegerischen Auseinandersetzungen oder behördlich angeordneten Luftraumsperrungen liegt jedoch meist ein sogenannter außergewöhnlicher Umstand vor. Solche Ereignisse können Airlines nicht beherrschen. In diesen Fällen entfällt der Anspruch auf pauschale Ausgleichszahlungen.
Unabhängig davon bleiben Betreuungsleistungen bestehen, sofern der Flug in der Europäischen Union startet oder mit einer EU-Airline in einen EU-Staat zurückführt. Die Airline muss dann für Verpflegung sorgen, zwei kostenlose Telefonate ermöglichen und gegebenenfalls eine Hotelübernachtung organisieren. Beträgt die Wartezeit mehr als fünf Stunden, können Reisende vom Flug zurücktreten und die Erstattung des Ticketpreises verlangen.
Gutschein oder Geld – was gilt?
In Krisenzeiten bieten Fluggesellschaften häufig Umbuchungen oder Gutscheine an. Wer freiwillig auf seinen Platz verzichtet und einen Gutschein akzeptiert, verzichtet in der Regel auch auf weitergehende Ausgleichsansprüche.
Wichtig ist zudem ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs. Hat ein Passagier einen Flug mit einem Gutschein gebucht, der aus einem früher stornierten Flug stammt, und fällt auch dieser Flug aus, darf die Airline nicht erneut einen Gutschein ausstellen. Der Fluggast hat Anspruch auf vollständige Erstattung des Ticketpreises in Geld – per Überweisung, Barzahlung oder Scheck. Ein weiterer Gutschein ist nur mit schriftlichem Einverständnis zulässig.
Rechte durchsetzen und Fristen beachten
Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung können bis zu drei Jahre rückwirkend geltend gemacht werden. Zur ersten Prüfung empfiehlt sich ein Blick in das Onlineportal für digitale Klagen zu Fluggastrechten des Bundesjustizministeriums.
Alternativ können Reisende einen Anwalt einschalten, ein spezialisiertes Dienstleistungsunternehmen beauftragen oder sich an eine öffentliche Schlichtungsstelle wenden. Unabhängig vom gewählten Weg ist es entscheidend, sämtliche Reiseunterlagen aufzubewahren. Dazu zählen Buchungsbestätigungen, Boardingpässe, Belege für Verpflegung oder Hotelkosten sowie Fotos von Anzeigetafeln am Flughafen.













