Der Krieg im Iran und die militärische Eskalation im Nahen Osten haben den internationalen Reiseverkehr erheblich beeinträchtigt. Zahlreiche Flugverbindungen sind unterbrochen, Flughäfen geschlossen, auch die internationale Schifffahrt ist betroffen. Nach Schätzungen des Deutschen Reiseverbands sitzen allein in der Golfregion rund 30.000 deutsche Touristen fest.
Vor diesem Hintergrund rät der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV), vor Reiseantritt den eigenen Versicherungsschutz genau zu prüfen. „Viele Menschen fragen sich derzeit, ob sie ihre Urlaubsreise überhaupt noch antreten können“, sagt GDV-Hauptgeschäftsführer Jörg Asmussen. „Vor einer Reise sollte klar sein, wann die Reiseversicherung leistet – etwa bei unerwarteter schwerer Erkrankung, einem Unfall oder anderen persönlichen Notfällen. Nicht versichert ist dagegen ein Rücktritt allein wegen einer sich verschlechternden Sicherheitslage am Reiseziel.“
Eine Reiserücktrittskostenversicherung greift in der Regel nur bei klar definierten persönlichen Gründen. Dazu zählen insbesondere eine unerwartete schwere Erkrankung oder ein Unfall. Politische Risiken oder ein Krieg am Reiseziel sind grundsätzlich nicht automatisch versichert.
Stornierung bei Pauschalreisen möglich
Für Pauschalreisende gelten gesonderte Regeln. Sie können eine Reise in der Regel kostenfrei stornieren, wenn am Urlaubsort oder in dessen Nähe „unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände“ auftreten, die die Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigen. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hängt unter anderem vom Zeitpunkt der Buchung und vom Bekanntheitsgrad der Ereignisse ab.
Eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts kann ein Indiz für solche Umstände sein, ist jedoch nicht zwingend erforderlich. Auch ohne formelle Reisewarnung kann eine kostenfreie Stornierung möglich sein. Wer eine Reise nicht antreten möchte, sollte sich direkt an das Reisebüro oder den Veranstalter wenden.
Asmussen betont zudem die Bedeutung offizieller Hinweise. „Versicherungen können finanzielle Folgen von unvorhergesehenen Ereignissen abfedern, aber sie ersetzen nicht die Reiseberatung oder Sicherheitsbewertungen“, erklärt er. „Wir empfehlen, Reise- und Sicherheitshinweise ernst zu nehmen und bei bestehenden Buchungen möglichst frühzeitig Kontakt mit Versicherer oder Vermittler aufzunehmen.“
Reiseabbruch und weitere Bausteine prüfen
Neben der Reiserücktrittskostenversicherung kann eine Reiseabbruchversicherung sinnvoll sein. Sie übernimmt Mehrkosten, wenn eine Reise vorzeitig beendet werden muss oder sich unplanmäßig verlängert. Voraussetzung sind auch hier klar definierte Ereignisse wie Tod, schwere Unfallverletzung oder unerwartete schwere Erkrankung.
Versichert ist ein Reiseabbruch zudem, wenn das eigene Haus während der Abwesenheit durch Brand, Explosion oder Elementarereignisse wie Hochwasser oder Überschwemmung erheblich beschädigt wird.
Weitere Bausteine wie Reisegepäck- oder Auslandskrankenversicherung ergänzen den Schutz. Welche Leistungen im Zusammenhang mit aktuellen Konflikten erbracht werden, hängt von den jeweiligen Vertragsbedingungen ab. Entsprechende Informationen stellt der GDV über sein Verbraucherportal bereit.
Antworten auf wichtige Fragen:
Zahlt die Reiserücktrittsversicherung, wenn ich wegen des Kriegs im Iran nicht reisen möchte?
GDV: Nein. Eine Reiserücktrittsversicherung leistet in der Regel, wenn Sie aus persönlichen Gründen wie einer unerwarteten schweren Erkrankung, einem Unfall oder einem anderen versicherten Ereignis von der Reise zurücktreten müssen. Ein Rücktritt allein, weil sich die Sicherheitslage im Reiseland verschlechtert oder dort Krieg herrscht, ist normalerweise nicht versichert.
Kann ich eine Pauschalreise wegen des Kriegs kostenfrei stornieren?
GDV: Pauschalreisende können eine Reise in der Regel kostenfrei stornieren, wenn am Urlaubsort oder in dessen Nähe „unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände“ auftreten, die den Aufenthalt oder die Anreise erheblich beeinträchtigen. Eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts ist ein mögliches Indiz, aber nicht zwingend Voraussetzung. Entscheidend ist außerdem: Die Umstände müssen nach der Buchung eingetreten sein. Wer eine Reise in eine Region bucht, in der bereits Krieg herrscht, kann sich später normalerweise nicht auf diese Regelung berufen.
Hilft eine Reiseabbruchversicherung, wenn ich meine Reise wegen des Kriegs abbrechen muss oder nicht zurückkomme?
GDV: Eine Reiseabbruchversicherung springt typischerweise ein, wenn ein versichertes Ereignis eintritt – etwa Tod, schwere Unfallverletzung, unerwartete schwere Erkrankung oder ein erheblicher Schaden am Eigentum durch Feuer, Explosion oder Elementarereignisse. Dann ersetzt sie zum Beispiel zusätzliche Rückreisekosten oder den Wert nicht genutzter Reiseleistungen. Rein politische oder militärische Risiken ohne ein solches versichertes Ereignis sind dagegen in der Regel nicht abgedeckt.













