Vermieterinnen und Vermieter von Ferienimmobilien müssen sicherstellen, dass das bereitgestellte Inventar bei der Übergabe funktionstüchtig und gefahrlos nutzbar ist. Dass dies keine bloße Empfehlung, sondern eine rechtlich relevante Verpflichtung ist, zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg (Az.: 9 U 40/23), auf das die Württembergische Versicherung hinweist.
Verbrühung durch defekte Glaskanne
In dem verhandelten Fall kam es zu einem folgenschweren Unfall: Eine Mutter wollte in einer gemieteten Ferienwohnung ihrer Familie Frühstück zubereiten. Nachdem sie zunächst kaltes Wasser in die Kaffeemaschine gefüllt hatte, goss sie anschließend den heißen Kaffee in die zugehörige Glaskanne. Als sie diese auf den Tisch stellen wollte, brach der Henkel ab. Der heiße Kaffee ergoss sich über das sechsjährige Kind der Familie. Das Kind erlitt schwere Verbrennungen am Oberkörper und an den Armen, musste per Hubschrauber in eine Klinik gebracht werden und wird Narben davontragen, die es lebenslang begleiten dürften.
Die Eltern verklagten die Vermieterin auf Schmerzensgeld und Ersatz aller weiteren Schäden – zunächst mit Erfolg. Doch vor dem Oberlandesgericht scheiterte die Klage. Die Begründung: Die Kläger konnten nicht nachweisen, dass die Glaskanne bereits bei Übergabe der Ferienwohnung einen erkennbaren Mangel hatte.
Haftung bleibt bestehen – auch ohne Nachweis im Einzelfall
Zugleich machte das Gericht klar, dass Vermieter grundsätzlich für Schäden haften, die durch schadhaftes Inventar entstehen und dass sich diese Haftung nicht per AGB ausschließen lässt. In diesem Fall war jedoch unklar geblieben, ob der Defekt der Glaskanne bereits bei Mietbeginn bestand oder erst später auftrat. Ein vom Gericht beauftragter Gutachter fand keine Hinweise auf Verschleiß oder unsachgemäße Reparatur, die Kanne war augenscheinlich intakt gewesen.
Versicherungsschutz gegen Haftungsrisiken
Die Württembergische Versicherung rät Vermietern, sich gegen derartige Haftungsrisiken abzusichern. Für private Vermieter empfiehlt der Versicherer eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung. Wer die Ferienimmobilie gewerblich als Beherbergungsbetrieb nutzt, sollte über eine Betriebshaftpflichtversicherung verfügen. Beide Versicherungen übernehmen im Ernstfall Kosten für Schmerzensgeld, Schadensersatz und die Beschädigung von Gästeeigentum.