Wechselt nur der Schuldner einer Pensionszusage gegen Zahlung eines Ablösungsbetrags, führt dies nach Urteil des Bundesfinanzhofs beim betroffenen Arbeitnehmer nicht zum Zufluss von Arbeitslohn.
Dies gilt unter der Voraussetzung, dass dem Arbeitnehmer kein Wahlrecht zustehe, sich den Ablösungsbetrag alternativ an sich selbst auszahlen zu lassen.
Ablösezahlung kein Arbeitslohn
Der alleinige Geschäftsführer einer GmbH und Kläger hat im Hinblick auf den geplanten Verkauf seiner Anteile eine weitere GmbH gegründet.
Der Käufer seiner Geschäftsanteile wollte die Pensionszusage des genannten Geschäftsführers nicht übernehmen. Aus diesem Grund vereinbarten die beiden GmbHs die Übernahme aller Rechten und Pflichten aus der Pensionszusage gegen Zahlung einer Vergütung.
Der Kläger war mit der Übertragung einverstanden – allerdings wurde die Ablösezahlung sowohl vom Finanzamt als auch vom Finanzgericht als Arbeitslohn gewertet.
In seinem aktuellen Urteil vom 8. August 2016 (Az. VI R 18/13) widerspricht der Bundesfinanzhof (BFH) dieser Ansicht. Seiner Einschätzung zufolge führt es beim versorgungsberechtigten Arbeitnehmer nicht zum Zufluss von Arbeitslohn, wenn nur der Schuldner einer Pensionszusage gegen Zahlung eines Ablösungsbetrags wechselt.
Mit der Ablösezahlung an den die Pensionsverpflichtung übernehmenden Dritten werde demnach der Arbeitnehmeranspruch auf die künftigen Pensionszahlungen ökonomisch nicht erfüllt, so dass dieser nicht als Arbeitslohn gewertet werden könne, so der BFH. (nl)
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