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Provisionsverbot: Was kommt noch durch die Hintertür?

Foto: AfW
Frank Rottenbacher, AfW: „Provisionsberatung darf nicht faktisch unmöglich gemacht werden.“

Im Rahmen der EU-Kleinanlegerstrategie ist ein unmittelbares Provisionsverbot vom Tisch, doch die Detailvorschriften könnten es in sich haben. Die Gesetzgebung ist auf der Zielgeraden, ein weiteres Regulierungsvorhaben liegt hingegen auf Eis. Cash. hat die Verbände AfW und BVK nach dem Stand der Dinge gefragt.

Groß war die Erleichterung in weiten Teilen des Finanz- und Versicherungsvertriebs in Deutschland, als im Laufe des vergangenen Jahres immer sicherer wurde, dass es im Rahmen der EU-Kleinanlegerstrategie kein Provisionsverbot geben wird, auch nicht bei Versicherungsanlageprodukten. In der Woche vor Weihnachten 2025 dann die Gewissheit: Die EU-Kommission, der Rat und das EU-Parlament haben nach mehr als zweieinhalb Jahren Verhandlungen eine Einigung im sogenannten Trilog erzielt, also in den abschließenden Verhandlungen zwischen den drei EU-Institutionen. 

Demnach enthält die Kleinanlegerstrategie, die auch unter dem Kürzel RIS (Retail Investment Strategy) bekannt ist, tatsächlich kein explizites Provisionsverbot. Allerdings: Vollkommen vom Tisch ist ein solches Verbot oder ein Provisionsdeckel nicht. Es geht um die noch nicht bekannten Detailvorschriften auf der nächsten Ebene („Level 2“) und die nationale Umsetzung, durch die solche Vorschriften unter Umständen durch die Hintertür eingeführt werden können. 


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Dennoch ist das Thema RIS nach der grundsätzlichen Entwarnung zunächst etwas in den Hintergrund getreten, wohl auch weil zuletzt die Reform der privaten Altersvorsorge in Deutschland im Vordergrund des Interesses stand. Doch damit ist die RIS keinesfalls unbedeutend, im Gegenteil: Anders als die harmlose Bezeichnung als Kleinanlegerstrategie vielleicht suggeriert, handelt es sich keineswegs nur um ein unverbindliches Strategiepapier. Vielmehr ist die RIS ein umfangreiches „Omnibus“-Gesetzespaket, mit dem diverse andere EU-Vorschriften geändert werden, darunter die MiFID II und die IDD. Damit sind auch erhebliche Veränderungen für die Arbeit von Finanzanlagen- und Versicherungsvermittlern verbunden. 

Erweiterter Anlegerschutz durch mehr Kostentransparenz

So ist der Kern der RIS ein erweiterter Anlegerschutz durch mehr Kostentransparenz. Anlagefirmen im Privatkundengeschäft werden verpflichtet, sämtliche mit einem Produkt verbundenen Kosten vollständig offenzulegen. Zudem müssen sie anhand europaweit einheitlicher Kriterien prüfen, ob diese Kosten in einem angemessenen Verhältnis zur angebotenen Leistung stehen. Produkte mit unverhältnismäßigen Kosten dürfen künftig nicht mehr vertrieben werden. Entsprechende Vergleiche durchzuführen und zu dokumentieren kann eine ziemliche Herausforderung für die Finanzdienstleister werden.

Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf den Regeln zu Provisionen, auch wenn ein generelles Provisionsverbot auf EU-Ebene nicht mehr Teil des Pakets ist. Stattdessen müssen Vermittler künftig nachvollziehbar darlegen, welchen konkreten Mehrwert eine Provision für den Kunden bietet. Zudem sind alle Provisionsbestandteile gesondert auszuweisen. Auch das macht die Sache nicht leichter. Gleichzeitig behalten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, national weitergehende Einschränkungen bis zu einem Provisionsverbot einzuführen. 

Daneben sieht die RIS auch Vereinfachungen vor. So wird die Geeignetheitsprüfung in bestimmten Fällen erleichtert. Bei der Empfehlung nicht-komplexer, kostengünstiger und breit diversifizierter Finanzinstrumente entfällt künftig die Abfrage von Kenntnissen und Erfahrungen der Kunden. Die Prüfung der finanziellen Situation und der Anlageziele bleibt jedoch weiterhin erforderlich.

Neue Standards für die Kundeninformation

Darüber hinaus führt die RIS neue Standards für die Kundeninformation ein. Insbesondere die Key Information Documents sollen stärker vereinheitlicht und verständlicher gestaltet werden. Das Maßnahmenpaket enthält eine Vielzahl weiterer Vorschriften, etwa zu sogenannten Finfluencern, und die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, die finanzielle Bildung zu stärken und für fairere sowie transparentere Marketingpraktiken zu sorgen. Das war der Stand Ende 2025.

Die Verbände hielten sich mit einer Detail-Bewertung zunächst zurück, weil der endgültige Text der RIS noch nicht bekannt war. Dieser war für Anfang 2026 angekündigt, wobei dies aus Behördensicht erfahrungsgemäß ein recht dehnbarer Zeitrahmen ist. So ist die finale Fassung noch immer nicht bekannt (Stand 31. März 2026). Kurz zuvor berichtete Frank Rottenbacher, Vorstand des AfW Bundesverband Finanzdienstleistung, dass ihm inzwischen ein 665 Seiten langes Dokument mit den Einigungen der Trilog-Partner vorliege, das jedoch noch als „Entwurf“ gekennzeichnet ist.

Was sind die Knackpunkte? Als erstes nennt Rottenbacher auf diese Frage das Stichwort „Value-for-Money-Benchmarks und Peer-Groups“. Der Knackpunkt dabei sei, dass die EU-Wertpapieraufsicht ESMA und die Versicherungsaufsicht EIOPA beauftragt sind, EU-weite Aufsichts-Benchmarks zu entwickeln, um Produkte mit hohem Risiko für ein schlechtes Preis-Leistungs-Verhältnis zu identifizieren. „Hersteller und Vermittlerinnen und Vermittler müssen ihre Produkte mit diesen Benchmarks beziehungsweise mit einer ‚Peer-Group‘ vergleichen. Weicht ein Produkt signifikant von diesen Werten ab, darf es im Regelfall nicht mehr vermarktet werden, es sei denn, ein Mehrwert kann detailliert nachgewiesen werden“, berichtet  Rottenbacher.

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