Die Position des AfW dazu: Es darf keine „staatliche Preiskontrolle durch die Hintertür“ eingeführt werden. „Die Definition der Peer-Groups muss flexibel genug sein, um individuelle Produktmerkmale, Nischenstrategien und insbesondere die Qualität der persönlichen Beratung durch Vermittlerinnen und Vermittler angemessen abzubilden. Nationale Besonderheiten des deutschen Marktes müssen zwingend berücksichtigt werden“, so Rottenbacher.
Zweiter zentraler Punkt ist aus Sicht des AfW der neue Inducement Test (Zuwendungstest). Demnch wird das bisherige Kriterium der „Qualitätsverbesserung“ durch die Provision (auf Behördendeutsch: Zuwendung) durch den Nachweis „greifbarer Vorteile“ (tangible benefits) für die Kunden ersetzt. „Zuwendungen sind nur zulässig, wenn sie spezifische Leistungen wie den Zugang zu einem breiten Produktspektrum oder jährliche Eignungsprüfungen finanzieren“, erklärt Rottenbacher.
Der AfW werde in den Level-2-Vorschriften darauf drängen, dass die qualifizierte Beratung durch Vermittlerinnen und Vermittler an sich bereits als ein solcher „greifbarer Vorteil“ anerkannt wird. „Die Anforderungen dürfen nicht so hochgeschraubt werden, dass das bewährte System der Provisionsberatung faktisch unmöglich gemacht wird“, betont Rottenbacher.
Weiterbildungsverpflichtung für 34f-Vermittler
Daneben werden unter anderem neue Vorschriften zur Qualifikation den Vermittleralltag in Deutschland verändern: Es wird eine gesetzlich fixierte Weiterbildungsverpflichtung von mindestens 15 Stunden pro Jahr eingeführt. „Laut Wirtschaftsministerium sind auch die 34f Vermittlerinnen und Vermittler davon betroffen. Hier muss die Bundesregierung die Details festlegen“, so Rottenbacher. „Grundsätzlich begrüßen wir dies, weil es zur Professionalisierung der Branche beiträgt“, sagt er.
Für Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler gilt dies bereits seit 2018. „Es gibt keinen ersichtlichen Grund, warum das nicht auch Finanzanlagenvermittler machen müssen. Da es viele inhaltliche Überschneidungen geben wird, werden wir auf eine gegenseitige Anerkennung drängen, so dass nicht zwingend einfach 15 Stunden pro Jahr hinzukommen“, so Rottenbacher. Zudem weist er auf die neue Finfluencer-Compliance hin: Bei Kooperationen mit Finfluencern ist demnach zwingend eine schriftliche Vereinbarung erforderlich.
Nun hat sich die EU im vergangenen Jahr einen umfangreichen Bürokratieabbau auf die Fahnen geschrieben. Was ist damit? Inwieweit gibt es noch eine Wahrscheinlichkeit, dass die RIS komplett zurückgezogen wird? „Da ein finalisierter Kompromiss vorliegt, ist ein kompletter Rückzug der RIS zum jetzigen Zeitpunkt äußerst unwahrscheinlich“, antwortet Rottenbacher.
„Weiterhin mit Verzögerungen zu rechnen“
Damit rechnet auch Michael H. Heinz, Präsident des BVK Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute, nicht. „Ein kompletter Rückzug der RIS ist aus unserer Sicht ausgeschlossen“, sagt er. „Allerdings ist weiterhin mit Verzögerungen zu rechnen“, fügt er hinzu. „Der endgültige Text wird erst in der zweiten Hälfte des Jahres 2026 erwartet. Anschließend folgt die formelle Annahme durch das Europäische Parlament und den Ministerrat sowie die Veröffentlichung im Amtsblatt“, so Heinz zum Zeitplan. Die Umsetzung in den Mitgliedstaaten wird voraussichtlich rund 24 Monate nach der Veröffentlichung erfolgen, die Anwendung der Vorschriften sechs Monate später, also etwa insgesamt 30 Monate danach.
Es wird also wohl insgesamt noch mindestens drei Jahre dauern, bis die Vorschriften wirklich in Kraft treten. Sind im finalen Gesetzgebungsprozess noch Änderungen an der RIS zu erwarten? „Ja, kleinere Formulierungsänderungen sind weiterhin zu erwarten. Inhaltlich rechnen wir jedoch nicht mehr mit grundlegenden Veränderungen“, antwortet Heinz.
Neben der RIS liegt in Brüssel ein weiteres Gesetzesvorhaben, das die Arbeit von Finanzdienstleistern erheblich verändern könnte: FiDA. Das Kürzel steht für Financial Data Access und ist auch unter der Überschrift „Open Finance“ bekannt. Dabei geht es um einen standardisierten Austausch von Kundendaten zwischen den Finanzinstitutionen einschließlich des Vertriebs und um entsprechende Schnittstellen. Zielsetzung ist, dass alle Akteure Zugriff auf alle Vertragsdaten haben, um eine möglichst ganzheitliche Beratung des Kunden durchführen zu können. Kritiker befürchten indes nicht nur den Abfluss vertraulicher Kundendaten, sondern auch, dass diese in erster Linie dafür verwendet werden, die Kunden zu „Umdeckungen“ zu bewegen, also der Kündigung und dem Neuabschluss von Verträgen, um entsprechende Provisionen zu erhalten.
FiDA steckt fest
Das Vorhaben hatte 2025 nach mehreren Jahren ebenfalls bereits das Stadium des Trilogs erreicht, also die letzte Phase der Gesetzgebung. Seit vergangenem Sommer liegt es jedoch auf Eis. „Derzeit ruht das Verfahren“, berichtet BVK-Präsident Heinz. Der Verband wäre sicher nicht unglücklich, wenn das so bleibt oder FiDA komplett zurückgezogen wird. „Wir sehen bei der FiDA insbesondere Risiken im Bereich der Datensicherheit und des Datenzugangs“, so Heinz. „Wichtig ist uns, dass die Vermittler selbst entscheiden können sollen, ob sie unter FiDA fallen oder nicht – andernfalls könnte ein Wettbewerbsnachteil entstehen, wenn ihnen der Zugang zu wichtigen Kundendaten verwehrt würde. Und die Verbraucher sollten stets die Kontrolle über ihre Daten behalten. Wir befürchten zudem teilweise hohe Umsetzungskosten“, betont er.
Der AfW hingegen hatte das Vorhaben ursprünglich durchaus positiv und als Chance für die Vermittler eingestuft, sofern es im Detail praktikabel umgesetzt würde. Nun harrt auch er der Dinge. Die EU-Hauptstädte haben bis zum 10. April Zeit, um zu entscheiden, ob der Gesetzentwurf weiterverfolgt oder verworfen werden soll, berichtet Rottenbacher.
Die zyprische EU-Ratspräsidentschaft hat demnach einen Fragebogen in Umlauf gebracht, in dem die Regierungen gefragt werden, ob sie die Gesetzgebungsgespräche zu der seit bald einem Jahr auf Eis liegenden Initiative wieder aufnehmen sollen und gegebenenfalls auch festlegen, in welche Richtung Verhandlungen gehen sollen. „Mit anderen Worten: Nikosia schiebt den schwarzen Peter den Mitgliedsstaaten zu“, so Rottenbacher. „Wir warten nun die Ergebnisse der Verhandlungen ab“, sagt er; Nikosia ist die Hauptstadt Zyperns.
RIS schon im Altersvorsorgereformgesetz berücksichtigt?
Entweder startet nach der Befragung also eine neuerliche Diskussion, oder das Vorhaben wird eingestampft. So oder so ist nicht damit zu rechnen, dass FiDA demnächst verabschiedet wird. Die RIS hingegen steht in ihren Grundzügen fest und wird mit großer Wahrscheinlichkeit bald umgesetzt werden, wobei einmal mehr die Level-2-Vorschriften wesentlich sein werden, die erst nach dem Inkrafttreten von der ESMA und der EIOPA vorgelegt werden sollen.
Trotzdem bleibt die Frage, inwieweit es vielleicht bereits in aktuellen Gesetzgebungsvorhaben, etwa der Altersvorsorgereform, Überschneidungen mit der RIS beziehungsweise Vorgriffe darauf gibt. „Die Regelungen im Altersvorsorgereformgesetz basieren auf den momentan geltenden rechtlichen Bestimmungen. Selbstverständlich kann es Überschneidungen mit der RIS geben, diese dürften dann aber schon bereits jetzt geltende rechtliche Bestimmungen widerspiegeln“, antwortet BVK-Präsident Heinz.
„Nach unserem Dafürhalten hat die RIS auch aus diesem Grund keine konkreten Auswirkungen auf das Altersvorsorgereformgesetz und es steht noch gar nicht fest, was in der RIS konkret an Anforderungen enthalten ist. Daher hat die RIS gegenwärtig keinerlei Auswirkungen auf das Altersvorsorgereformgesetz“, erklärt er.
Anknüpfungspunkte bei zwei Stichworten
Rottenbacher hingegen sieht bei zwei Stichworten Anknüpfungspunkte. So zielen beide Vorschriften auf eine Effektivkostenbegrenzung, wenn auch mit einem unterschiedlichen Ansatz. „Während die RIS über das Value-for-Money-Konzept eine Angemessenheitsprüfung der Kosten verlangt, setzt das Altersvorsorgereformgesetz beim Standardprodukt mit einer harten Obergrenze von 1,0 Prozent eine nationale Benchmark“, so der AfW-Vorstand.
Parallelen sieht er auch beim Thema Anbieterwechsel, jedenfalls in Bezug auf die generelle Stoßrichtung. „Das Altersvorsorgereformgesetz erleichtert den Anbieterwechsel durch die Begrenzung von Wechselkosten. Dies unterstützt das RIS-Ziel, den Wettbewerb durch höhere Markttransparenz und geringere Austrittsbarrieren für Kundinnen und Kunden zu fördern“, so Rottenbacher.
Insgesamt jedoch hat die RIS bislang offenbar wenig bis keinen Einfluss auf die nationale Gesetzgebung in Deutschland. Im Umkehrschluss heißt das allerdings auch: Im gerade erst verabschiedeten Altersvorsorgereformgesetz sind unter Umständen – insbesondere zu den Vergütungs- und Kostenstrukturen – in Kürze schon wieder Anpassungen erforderlich, sobald die RIS in Kraft getreten ist.
Die vollständigen Antworten von Michael H. Heinz und Frank Rottenbacher lesen Sie morgen beziehungsweise übermorgen auf Cash.













